Es seien dann logischerweise auch weder am Körper noch an den Gurten Kraftübertragungsspuren zu sehen. Bei solchen Fällen stehe aber der Seitenpfosten (B-Säule) von der Seite her gesehen etwa im Bereich des Lenkrades, also wesentlich weiter vorne als im vorliegenden Fall. Prof. W. hat demnach gestützt auf die konkrete Beschädigung des Fahrzeuges des Klägers das Vorliegen eines Extremfalls verneint. 4.2. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf das Gutachten des Experten des wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom 28. März 2003 abgestellt, der es als ausgeschlossen erachtet hat, dass der Sicherheitsgurt im Unfallzeitpunkt getragen worden sei.