Schliesslich lässt sich auch aus der Art der Verletzungen, die der Kläger beim Unfall erlitt (unter anderem Fraktur der 1. Rippe links mit Hämatothorax gemäss Bericht des Inselspitals Bern vom 9.3.1990), keineswegs darauf schliessen, dass der ganze Armaturenblock einschliesslich Lenkrad durch den Aufprall auf den Kläger geschoben worden sei, bevor das Rückhaltesystem gegriffen habe. Im Übrigen ist zu beachten, dass es sich bei den Ausführungen von Dr. Löhle im erwähnten Aufsatz einerseits um allgemeine Aussagen handelt, die im Einzelfall überprüft werden müssen, und anderseits selbst nach seiner Auffassung lediglich ein Indiz für den Wegfall der Schutzwirkung des Sicherheitsgurts vorliegt,