Es kann ihm jedenfalls nicht vorgeworfen werden, er sei von einer falschen Ausgangslage ausgegangen, abgesehen davon war diese Frage auch nicht Gegenstand seines Gutachterauftrags. Schliesslich lässt sich auch aus der Art der Verletzungen, die der Kläger beim Unfall erlitt (unter anderem Fraktur der 1. Rippe links mit Hämatothorax gemäss Bericht des Inselspitals Bern vom 9.3.1990), keineswegs darauf schliessen, dass der ganze Armaturenblock einschliesslich Lenkrad durch den Aufprall auf den Kläger geschoben worden sei, bevor das Rückhaltesystem gegriffen habe.