Entgegen der Darstellung des Klägers hat der Gutachter auch nicht schlechthin verneint, dass dieser eingeklemmt war, sondern hat lediglich eine Vermutung zum Bergungsaufwand geäussert und ansonsten darauf hingewiesen, dass er nicht am Unfallort gewesen sei. Es kann ihm jedenfalls nicht vorgeworfen werden, er sei von einer falschen Ausgangslage ausgegangen, abgesehen davon war diese Frage auch nicht Gegenstand seines Gutachterauftrags.