Dass der Kläger im Fahrzeug eingeklemmt war und von der Feuerwehr befreit werden musste (wie übrigens auch der Beklagte 1, dessen Fahrzeugdach zudem abgetrennt werden musste), ist grundsätzlich unbestritten und ergibt sich auch aus den Akten (vgl. Augenscheinprotokoll des Amtsstatthalters vom 14.2.1990 und dort Untersuchungsakten Bericht der Kantonspolizei vom 23.2.1990 S. 3). Entgegen der Darstellung des Klägers hat der Gutachter auch nicht schlechthin verneint, dass dieser eingeklemmt war, sondern hat lediglich eine Vermutung zum Bergungsaufwand geäussert und ansonsten darauf hingewiesen, dass er nicht am Unfallort gewesen sei.