Wie der Experte aufgrund einer zutreffenden Beurteilung der Schadenbilder festhielt, war die Fahrgastzelle des Fahrzeuges des Klägers nicht völlig demoliert. Der Motorraum war stark gestaucht, der Schweller der Fahrertüre und die A-Säule waren erkennbar gestaucht, die B-Säule dagegen kaum gestaucht (vgl. die Originalunfallfotos aus dem Untersuchungsverfahren, die auch dem Experten zur Verfügung standen; zur Beschädigung des Fahrzeuges siehe ebenfalls verkehrstechnisches Gutachten vom 21.8.1990).