Diese Feststellungen im Gutachten vom 11. Februar 1992 wurden von keiner Seite in Zweifel gezogen. Das Amtsgericht holte beim wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich 2002 erneut ein Gutachten zur Frage des Funktionierens der Einklickvorrichtung des Sicherheitsgurts ein. Wie der Experte in seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2003 zu den Einwendungen des Klägers zum Gutachten vom 28. März 2003 festhielt, führten sie mit dem Vergleichsgurt (d.h. mit einem Sicherheitsgurt aus einem im Herbst 1999 verunfallten Suzuki Jeep) keine Versuche zwecks Vergleichs bezüglich des Spurenbildes durch.