Der wissenschaftliche Dienst der Stadtpolizei Zürich hatte den Sicherheitsgurt aus dem Auto des Klägers bereits im Februar 1992 im Auftrag der Beklagten 2 untersucht. Gemäss Gutachten vom 11. Februar 1992 ergaben die mikroskopischen Untersuchungen der Aufroll-Automatik, des Gurtbandes, des Umlenk- und Türpfostenbeschlages sowie der Gurtlasche keine Unfallspuren bzw. keine Anhaltspunkte, die darauf hingewiesen hätten, dass das Gurtsystem zum Zeitpunkt des Unfalls ordnungsgemäss getragen worden sei. Diese Feststellungen im Gutachten vom 11. Februar 1992 wurden von keiner Seite in Zweifel gezogen.