4. Selbstverschulden Die Vorinstanz erachtet es aufgrund des Gutachtens des wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom 28. März 2003 als erwiesen, dass der Kläger den Sicherheitsgurt nicht getragen habe. Dieses Selbstverschulden rechtfertige eine Reduktion der Haftungsquote um 10 %. 4.1. Nach Auffassung des Klägers bestehen unüberwindbare Zweifel an der Richtigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens des wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich, weshalb ein Obergutachten anzuordnen sei. 4.1.1. Der wissenschaftliche Dienst der Stadtpolizei Zürich hatte den Sicherheitsgurt aus dem Auto des Klägers bereits im Februar 1992 im Auftrag der Beklagten 2 untersucht.