Die Beklagten halten an der Einrede der Verjährung fest. Die Vorinstanz hat u.a. ausgeführt, der Kläger mache gegenüber dem Beklagten 1 keine Haftung geltend, die sich nicht mit jener gegenüber der Beklagten 2 decke. Nachdem die Versicherungssumme unbestritten betragsmässig unbegrenzt ist, ist nicht einzusehen, weshalb der Kläger gegenüber dem Beklagten 1 Haftpflichtansprüche aus Art. 41 OR vorbehalten sollte. Die Einrede der Verjährung stösst daher ins Leere, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt. 4. Selbstverschulden