Dabei wird nicht verkannt, dass Art. 86 SVG den Richter nicht von den gesetzlichen Vorschriften, welche die Beschaffung des Prozessstoffes regeln, befreit, und insbesondere nichts am Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäss § 143 ZPO ändert (Giger, Strassenverkehrsgesetz, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 240). 2. Haftung Die Beklagten haben ihre Haftung für die Folgen des Unfalls vom 7. Februar 1990 gemäss Art. 58 ff. SVG grundsätzlich anerkannt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Berechnung des Schadens bzw. die Bemessung des Schadenersatzes sowie die Genugtuung an den Kläger. 3. Verjährung Die Beklagten halten an der Einrede der Verjährung fest.