Im Übrigen hatte sich der Kläger bereits in seiner Stellungnahme zum Beweisergebnis auf diese damals noch nicht in der amtlichen Sammlung publizierte Rechtsprechung berufen. E r w ä g u n g e n 1. Beweis Die von den Parteien vor Obergericht neu aufgelegten Urkunden werden zu den Akten genommen. Mit den erwähnten Beweisergänzungen ist der Sachverhalt genügend geklärt. Die mit dem Kläger durchgeführte Parteibefragung erfolgte auf seinen Antrag hin, was gestützt auf Art. 86 SVG zulässig ist. Dabei wird nicht verkannt, dass Art.