Die Parteien haben auf eine Appellationsverhandlung verzichtet. Die vom Kläger nach dem Verzicht auf die Appellationsverhandlung eingereichte Eingabe vom 7. August 2006 ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus dem Recht zu weisen. Mit dieser Eingabe hat der Kläger im Wesentlichen lediglich auf die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Berechnung des Haushaltschadens hingewiesen, was zulässig ist und kein unzulässiges neues Vorbringen im Sinne der Zivilprozessordnung darstellt. Im Übrigen hatte sich der Kläger bereits in seiner Stellungnahme zum Beweisergebnis auf diese damals noch nicht in der amtlichen Sammlung publizierte Rechtsprechung berufen.