Die Instruktionsrichterin holte am 13. September 2005 beim Verband Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten, Zürich, eine schriftliche Auskunft zum Einstiegslohn eines Schreinertechnikers im Jahre 2001 sowie bei der P. AG zu den Umbaukosten eines Fahrzeuges im mittleren Preissegment ein. Die entsprechenden Beweisauskünfte vom 14. September bzw. 14. Oktober 2005 wurden den Parteien zur Orientierung zugestellt. An einer weiteren Instruktionsverhandlung vom 21. Dezember 2005 wurde A.B. als Zeuge einvernommen. Am 25. bzw. 30. Januar 2006 nahmen die Parteien zu den Beweisergänzungen Stellung. F. Die Parteien haben auf eine Appellationsverhandlung verzichtet.