Die vorinstanzliche Kostennote von RA A. sei auf Fr. 190'000.-- zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer festzulegen. Die Beklagten erklärten am 14. Dezember 2004 ebenfalls Appellation und beantragten, die Klage sei abzuweisen, soweit sie den Betrag von Fr. 225'834.-- übersteige. Am 4. März 2005 (Postaufgabe) reichten die Beklagten und am 7. März 2005 der Kläger die Appellationsbegründung ein. Mit Appellationsantwort vom 13. Mai 2005 bzw. vom 18. Mai 2005 beantragten die Beklagten und der Kläger die Abweisung der Appellation der Gegenpartei.