4. Rente für Pflegeabgeltung: a) Die Beklagten sind zu verpflichten, dem Kläger ab 1. Juli 2004 bis an sein Lebensende eine monatliche, unabänderliche (mit Ausnahme der Nominallohnanpassung), monatlich vorauszahlbare, auf den 1. eines Monats fällige und ab Verfall zu 5 % verzinsliche Pflege- und Betreuungsschadensrente von Fr. 8'224.-- zu bezahlen. b) Die Rente ist nach dem Totalnominallohnindex des Bundesamtes für Statistik auf den 1. Juli jedes Jahres anzupassen. Die erste Anpassung hat per 1. Juli 2005 zu erfolgen. c) Die Anpassung erfolgt gemäss folgender Formel: Neuer Index x ursprüngliche Rente Neue Rente = ------------------------------------------------------ Alter Index d)