1. Das Urteil des Amtsgerichts Y. vom 2. November 2004 sei aufzuheben bzw. wie folgt abzuändern: 2. Die Beklagten haben dem Kläger einen Fr. 40'000.-- übersteigenden, nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Betrag, mindestens aber Fr. 3,5 Mio. als Kapitalbetrag (nebst Rente gemäss Ziff. 4 hiernach) zuzüglich 5 % Zins seit 1. Dezember 2004 auf Fr. 3'180'000.-- und seit 17. Februar 1990 auf Fr. 320'000.-- zu entrichten. 3. Die definitive Bezifferung bleibe dem Kläger nach Durchführung des ergänzenden Beweisverfahrens vorbehalten. 4. Rente für Pflegeabgeltung: a)