25 Abs. 1 UVG, 2. Phase: ausserordentlicher Zuschlag von rund 100 % unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse). Nach Abzug der Integritätsentschädigung von Fr. 81'600.-- sowie von 10 % wegen Selbstverschuldens auf dem Betrag der zweiten Berechnungsphase sprach sie dem Kläger Fr. 122'600.-- zu. D. Gegen dieses Urteil erklärte der Kläger am 14. Dezember 2004 Appellation und beantragte (OG amtl.Bel. 1): 1. Das Urteil des Amtsgerichts Y. vom 2. November 2004 sei aufzuheben bzw. wie folgt abzuändern: