Zugesprochen wurden dem Kläger dagegen für Autoumbau bzw. Automehrkosten Fr. 85'705.20 sowie für Selbstbehalt und Franchise der Krankenkasse Fr. 8'915.05 (jeweils nach Berücksichtigung einer Reduktion von 10 % wegen Selbstverschuldens). Schliesslich ging die Vorinstanz bei der Bemessung der Genugtuungssumme von Fr. 215'000.-- aus, berechnet in zwei Phasen (1. Phase: Basisgenugtuung von Fr. 106'800.-- gemäss Jahreshöchstlohn nach Art. 25 Abs. 1 UVG, 2. Phase: ausserordentlicher Zuschlag von rund 100 % unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse).