Der vom Kläger verlangte Ersatz für invaliditätsbedingte Mehrkosten des Hausbaus wurde mangels Substanziierung abgewiesen, ebenso die geltend gemachten Mehrkosten für Steuern und Versicherungen. Aus demselben Grund abgewiesen wurden die Kosten für Fussreflexzonenmassagen, Ersatz für die Beiträge als Erwerbsloser an die AHV sowie für vorprozessuale Anwaltskosten. Zugesprochen wurden dem Kläger dagegen für Autoumbau bzw. Automehrkosten Fr. 85'705.20 sowie für Selbstbehalt und Franchise der Krankenkasse Fr. 8'915.05 (jeweils nach Berücksichtigung einer Reduktion von 10 % wegen Selbstverschuldens).