Hinzu komme der Schadenszins von Fr. 37'181.--. Es bestehe kein Grund, dem Kläger den zukünftigen Pflege- und Betreuungsschaden in der neu geltend gemachten Rentenform zu verweigern. Nach Abzug der Hilflosenentschädigung von monatlich Fr. 1'758.-- ergebe sich eine monatliche Rente von Fr. 4'585.70. Diese sei unabänderlich, jeweils auf den Ersten eines Monats zu bezahlen und zu indexieren. Die Beklagten hätten die Rente mit einem Kapitalbetrag von Fr. 1'514'371.-- sicherzustellen. Der vom Kläger verlangte Ersatz für invaliditätsbedingte Mehrkosten des Hausbaus wurde mangels Substanziierung abgewiesen, ebenso die geltend gemachten Mehrkosten für Steuern und Versicherungen.