Das Quotenvorrecht wurde verneint, da die Versicherungsleistungen an den Erwerbsausfall anzurechnen gewesen seien. Hinsichtlich des Pflege- und Betreuungsschadens ging die Vorinstanz von einem Zeitaufwand von 5 Stunden pro Tag oder 154,4 Stunden monatlich aus. Auf die reine Präsenzzeit entfielen 5,5 Stunden pro Tag bzw. 167,30 Stunden im Monat. Für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Oktober 2004 (82 Monate) resultiere nach Abzug einer Akontozahlung von Fr. 164'000.-- und der Hilflosenentschädigung von Fr. 57'672.-- bzw. Fr. 80'868.-- ein direkter Pflege und Betreuungsschaden von Fr. 217'644.--. Hinzu komme der Schadenszins von Fr. 37'181.--.