Davon wurden 10 % wegen Selbstverschuldens und eine Akontozahlung der Beklagen 2 von Fr. 100'000.-- abgezogen, was einen restanzlichen bisherigen Haushaltschaden von Fr. 47'877.-- ergab. Der künftige Haushaltschaden in einem Zweipersonenhaushalt wurde in zwei Phasen bis zur Pensionierung am 31. Januar 2035 und danach bis Ende Aktivität und unter Berücksichtigung einer Reallohnentwicklung von 1 % jährlich berechnet. Auch vom künftigen Haushaltschaden erfolgte ein Abzug von 10 % wegen Selbstverschuldens, so dass ein entschädigungspflichtiger Betrag von Fr. 489'121.-- blieb. Das Quotenvorrecht wurde verneint, da die Versicherungsleistungen an den Erwerbsausfall anzurechnen gewesen seien.