Infolge des Quotenvorrechts sei dem Kläger der gesamte Renten-Direktschaden zu vergüten. Das Amtsgericht erachtete eine definitive Abrechnung über den Haushaltschaden entgegen der Ansicht der Beklagten als nicht erfolgt. Ausgehend von einer 100 %igen Haushaltinvalidität errechnete es in Anwendung der SAKE-Tabelle 2 bei 15,34 Stunden pro Woche und einem Stundenansatz von Fr. 27.-- einen bisherigen Haushaltschaden von Fr. 156'146.--. Davon wurden 10 % wegen Selbstverschuldens und eine Akontozahlung der Beklagen 2 von Fr. 100'000.-- abgezogen, was einen restanzlichen bisherigen Haushaltschaden von Fr. 47'877.-- ergab.