Die Beklagten hätten dem Kläger Fr. 327'613.35 (abzüglich Fr. 2'248.65) für Erwerbsausfall zu bezahlen. Infolge des Quotenvorrechts sei dem Kläger der gesamte Erwerbsausfall-Direktschaden zu vergüten. Hinsichtlich der Berechnung des Rentenschadens sei von einem massgeblichen Bruttoeinkommen im Zeitpunkt der Pensionierung von Fr. 104'052.-- auszugehen, was einen Rentenschaden, kapitalisiert ab Alter 65, von Fr. 286'768.-- ergebe. Davon seien die Sozialversicherungsleistungen, ebenfalls kapitalisiert ab Alter 65, von Fr. 274'311.-- abzuziehen, womit ein Renten-Direktschaden von Fr. 12'457.-- resultiere. Infolge des Quotenvorrechts sei dem Kläger der gesamte Renten-Direktschaden zu vergüten.