Der individuellen Lohnentwicklung werde mittels eines aus der AHV-Statistik abgeleiteten Aufschlagsfaktors Rechnung getragen. In der Phase 1 zwischen Alter 35 und 50 ergebe sich ein Erwerbsausfall von Fr. 912'304.-- und in der Phase 2 zwischen Alter 50 und 65 ein konstanter Erwerbsschaden von Fr. 556'855.--, somit ein Gesamterwerbsschaden von Fr. 1'469'159.--. Nach Abzug des Regresswertes der Sozialversicherungsleistungen von Fr. 1'139'297.-- betrage der Erwerbsausfall-Direktschaden Fr. 329'862.--. Die Beklagten hätten dem Kläger Fr. 327'613.35 (abzüglich Fr. 2'248.65) für Erwerbsausfall zu bezahlen.