Nach Abzug der in der gleichen Zeit bezogenen Sozialversicherungsleistungen von Fr. 495'458.--, einer Teilzahlung der Beklagten 2 von Fr. 22'700.-- und der ab 1. Oktober 1998 ausbezahlten BVG-Renten von Fr. 34'520.85 ergebe sich, dass der Kläger mit Fr. 2'248.65 überentschädigt sei. Beim künftigen Erwerbsausfall werde von einer generellen Reallohnerhöhung von jährlich 1 % bis Alter 50 ausgegangen. Der individuellen Lohnentwicklung werde mittels eines aus der AHV-Statistik abgeleiteten Aufschlagsfaktors Rechnung getragen.