Bei einem Einstiegslohn des Klägers als Schreinertechniker im Jahre 2001 von Fr. 5'700.-- brutto (x 13), der sich bis 2004 auf Fr. 6'000.-- brutto (x 13) erhöht haben dürfte, ergebe die Berechnung des bisherigen Erwerbsausfalls einen Verdienst von Fr. 612'300.-- brutto bzw. von Fr. 550'430.20 netto. Nach Abzug der in der gleichen Zeit bezogenen Sozialversicherungsleistungen von Fr. 495'458.--, einer Teilzahlung der Beklagten 2 von Fr. 22'700.-- und der ab 1. Oktober 1998 ausbezahlten BVG-Renten von Fr. 34'520.85 ergebe sich, dass der Kläger mit Fr. 2'248.65 überentschädigt sei.