Das Gericht erachtete es als überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger, der die Schreinerlehre abgeschlossen hatte, eine Weiterbildung zum Schreinertechniker gemacht hätte. Aufgrund des Beweisergebnisses sei davon auszugehen, dass der Erwerbsausfall bis Ende 1995 definitiv abgerechnet worden sei. Bei einem Einstiegslohn des Klägers als Schreinertechniker im Jahre 2001 von Fr. 5'700.-- brutto (x 13), der sich bis 2004 auf Fr. 6'000.-- brutto (x 13) erhöht haben dürfte, ergebe die Berechnung des bisherigen Erwerbsausfalls einen Verdienst von Fr. 612'300.-- brutto bzw. von Fr. 550'430.20 netto.