5. (Kosten) Das Amtsgericht hielt in der Begründung fest, die Parteien seien sich einig, dass die Kausalität gegeben sei. Aufgrund des Gutachtens des wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom 28. März 2003 sei als erwiesen anzunehmen, dass der Kläger den Sicherheitsgurt nicht getragen habe. Dieses Selbstverschulden rechtfertige nach der Rechtsprechung eine Reduktion der Haftungsquote um 10 %. Trotz des Selbstverschuldens komme das Quotenvorrecht und nicht die Quotenteilung zur Anwendung. Das Gericht erachtete es als überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger, der die Schreinerlehre abgeschlossen hatte, eine Weiterbildung zum Schreinertechniker gemacht hätte.