Der Lenker des Unfallwagens, der Beklagte 1, ist bei der Z. (Beklagte 2) haftpflichtversichert. B. Mit Klage vom 27. Juni 2001 verlangte der Kläger, die Beklagten hätten ihm in solidarischer Haftbarkeit Fr. 4'386'620.-- zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 318'400.-- ab 7. Februar 1990 und auf Fr. 4'068'220.-- ab 1. Mai 2001 zu bezahlen. Die Beklagten trugen in der Klageantwort vom 30. Oktober 2001 auf Abweisung der Klage an, soweit sie den Betrag von Fr. 225'834.-- übersteige. Am 22. März 2004 modifizierte der Kläger seine Klagebegehren (AG amtl.Bel. 98). C. Am 2. November 2004 erliess das Amtsgericht Y. folgenden Rechtsspruch: