Dieser zog sich bei der Kollision schwerste Verletzungen (schweres Schädel-Hirntrauma mit Hirnstamm-Kontusion sowie initialem Hirnödem, Wirbelverletzungen sowie weitere Frakturen) zu und ist seither invalid. Das Amtsgericht X. verurteilte den Beklagten 1 wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Strassen- und Sichtverhältnisse, Überfahrens der Sicherheitslinie sowie Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand und bestrafte ihn mit fünf Monaten Gefängnis bedingt und einer Busse von Fr. 800.--. Der Lenker des Unfallwagens, der Beklagte 1, ist bei der Z. (Beklagte 2) haftpflichtversichert.