S a c h v e r h a l t A. Der Kläger, geb. 7. Januar 1970, fuhr am 7. Februar 1990 mit seinem PW auf der Hauptstrasse von G. Richtung F. Bei einer Linkskurve geriet der Beklagte 1 mit seinem Auto über die dortige Sicherheitslinie auf die Gegenfahrbahn. Es kam zu einer Frontalkollision mit dem korrekt entgegenkommenden Fahrzeug des Klägers. Dieser zog sich bei der Kollision schwerste Verletzungen (schweres Schädel-Hirntrauma mit Hirnstamm-Kontusion sowie initialem Hirnödem, Wirbelverletzungen sowie weitere Frakturen) zu und ist seither invalid.