{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-09-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-04-163_2006-09-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2980", "Checksum": "be9f4d033c8cf5fb3e1fac0db36fa4e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 04 163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 46 Abs. 1 OR, Art. 62 Abs. 1 SVG. Verkehrsunfall mit einem schweren Schädel-Hirntrauma, Entschädigung für die Nachteile gänzlicher Arbeitsunfähigkeit. | OR (Obligationenrecht)"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:13", "Checksum": "87237fb6036ca0c300a286aaad860ec9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163\nRegeste:\nArt. 46 Abs. 1 OR, Art. 62 Abs. 1 SVG. Verkehrsunfall mit einem schweren Schädel-Hirntrauma, Entschädigung für die Nachteile gänzlicher Arbeitsunfähigkeit. | OR (Obligationenrecht)\n\n Vorinstanz bei der Festsetzung der Kostennote seines Rechtsvertreters daher zu Recht wegen massiver Überklagung ermessensweise von einem reduzierten Streitbetrag von Fr. 3,5 Mio. ausgegangen. Dabei handelt es sich nicht um eine Streitwertreduktion, sondern um eine Festlegung des Betrages, der in guten Treuen hätte eingeklagt werden dürfen (§ 53 KoV). Der tatsächliche Aufwand des Anwalts ist nicht für die Festlegung des Betrages nach § 53 KoV, sondern erst für die Festsetzung des Honorars innerhalb des durch diesen Betrag definierten Rahmens (§ 55 Abs. 1 i.V. mit § 57 KoV) massgebend. Dass diese Kostenfestsetzung unangemessen wäre, rügt der Kläger nicht. Es besteht somit kein Grund, vom angefochtenen Urteil in diesem Punkt abzuweichen (vgl. auch HAVE 2003 S. 137 Ziff. 5.2). Ausgehend davon, dass der Kläger selbst unter Berücksichtigung der Schwierigkeit zur Forderungsbezifferung immer noch massiv überklagt hat und dass bei der Berechnung seiner eigenen Anwaltskosten von einem als angemessen erachteten Klagebetrag von Fr. 3,5 Mio. ausgegangen wird, rechtfertigt es sich, ihm vor Amtsgericht die eigenen Anwaltskosten und den Beklagten die Gerichts- sowie die eigenen Anwaltskosten zu überbinden. Die Gerichtskosten betragen Fr. 100'000.-- (inkl. Fr. 2'410.-- Gutachterkosten und Fr. 120.-- Zeugenlöhne). 17.2.2. Vor Obergericht waren noch 5,5 Mio. Franken streitig (Kapital und kapitalisierte Rente von zusammen ca. Fr. 5,7 Mio. abzüglich von den Beklagten anerkannte Fr. 225'834.--). Der Kläger obsiegt daher vor Obergericht mit gut 45 %. Da dem Kläger im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nur noch eine geringe Überklagungstoleranz zuzubilligen ist (E. 17.2), hat er auch vor Obergericht massiv überklagt, weshalb für die Berechnung der Anwaltskosten des Klägers auch vor Obergericht vom als angemessen betrachteten Klagebetrag von Fr. 3,5 Mio. auszugehen ist. Zu Lasten des Klägers fällt weiter ins Gewicht, dass er verschiedene Forderungspositionen erst vor Obergericht genügend substanziiert hat. Dies rechtfertigt, den Parteien vor Obergericht die Gerichtskosten je zur Hälfte und je ihre eigenen Anwaltskosten zu überbinden. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 180'000.-- (inkl. Fr. 464.85 Auslagen und Fr. 290.-- Zeugenlöhne) festgesetzt. 17.3. Der Kläger verlangt die Verzinsung der von ihm geleisteten Kostenvorschüsse von Fr. 100'000.-- vor Amtsgericht und von Fr. 140'000.-- vor Obergericht zu je 5 %. Dazu ist festzuhalten, dass der Luzerner Zivilprozess eine Verzinsung des Kostenvorschusses nicht vorsieht, was übergeordnetem Recht nicht widerspricht (BGE 107 Ia 120 f.; vgl. Bühler/Edelmann/Killer, Komm. zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Aarau 1998, N 2 zu § 104). Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass gemäss § 123 Abs. 3 ZPO bei Vorliegen besonderer Gründe die Möglichkeit besteht, den Vorschuss als unwiderrufliche Bankgarantie zu leisten (§ 127 Abs. 1 ZPO). In diesem Fall bleibt der Zinsertrag beim Vorschusspflichtigen (vgl. Urteil der I. Kammer vom 30.5.2003 [11 02 148] E. 5.3). Das Begehren des Klägers um Verzinsung der geleisteten Kostenvorschüsse wird daher abgewiesen. U r t e i l s s p r u c h 1. Die Beklagten haben dem Kläger Fr. 1'073'712.-- nebst 5 % Zins seit 1. April 2005 sowie Fr. 83'400.-- nebst 5 % Zins von Fr. 215'000.-- vom 7. Februar 1990 bis 31. Dezember 1992, von Fr. 133'400.-- vom 1. Januar 1993 bis 21. Oktober 1996 und von Fr. 83'400.-- ab 22. Oktober 1996 zu bezahlen. 2. Die Beklagten haben dem Kläger ab 1. April 2005 lebenslänglich eine unabänderliche, monatlich vorauszahlbare, auf den Ersten eines Monats fällige und ab Verfall zu 5 % verzinsliche Pflege- und Betreuungsschadenrente von Fr. 5'383.50 zu bezahlen. Diese Rente ist nach dem Totalnominallohnindex des Bundesamtes für Statistik jährlich anzupassen. Die erste Anpassung erfolgt auf den 1. April 2007. Nach der ersten Anpassung ist die Rente jeweils auf den 1. April eines jeden Jahres dem Stand des Vorjahres nach folgender Formel anzupassen: Neuer Totalnominallohnindex x ursprüngliche Rente Neue Rente = ----------------------------------------------------------------------------- Alter Totalnominallohnindex 3. Die anderslautenden und weitergehenden Begehren werden abgewiesen. 4. Der Kläger trägt die Hälfte der obergerichtlichen Gerichtskosten sowie seine eigenen Anwaltskosten beider Instanzen. Die Beklagten tragen sämtliche übrigen Prozesskosten. Die Gerichtskosten betragen vor Amtsgericht Fr. 100'000.-- und vor Obergericht Fr. 180'000.-- (inkl. Fr. 754.85 Beweiskosten). Diese werden im Umfang von Fr. 100'000.-- dem Kostenvorschuss der Beklagten und im Umfang von Fr. 180'000.-- den Kostenvorschüssen des Klägers entnommen. Die kantonale Gerichtskasse hat dem Kläger den restlichen Kostenvorschuss von Fr. 60'000.-- zurückzuzahlen. Die Beklagten haben dem Kläger den angerechneten Kostenvorschuss von Fr. 90'000.-- zu erstatten. 5. Dieses Urteil kann mit der Berufung beim Bundesgericht angefochten werden. Mit der Berufung kann nur eine Verletzung des Bundesrechts mit Einschluss von Staatsverträgen des Bundes gerügt werden (Art. 43 Abs. 1 Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege). Die Berufung ist binnen 30 Tagen beim Obergericht einzureichen. Für die Berufungsschrift sind die Vorschriften von Art. 55 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege massgebend. 6. Dieses Urteil ist den Parteien und dem Amtsgericht Y. zuzustellen. I. Kammer, 27. September 2006 (11 04 163) |"}