{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-09-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-04-163_2006-09-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2980", "Checksum": "be9f4d033c8cf5fb3e1fac0db36fa4e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 04 163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 46 Abs. 1 OR, Art. 62 Abs. 1 SVG. 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Zusammenfassend haben die Beklagten dem Kläger unter solidarischer Haftbarkeit folgenden Schadenersatz zu leisten: Erwerbsschaden (E. 5.2.8) Fr. 487'864.00 Haushaltschaden (E. 7) Fr. 20'000.00 Bisherige Pflege- und Betreuungskosten (E. 8.2.4) Fr. 394'359.65 Umbaukosten Fahrzeug (E. 10.4) Fr. 63'950.00 Selbstbehalt/Franchise Krankenkasse (E.11.3) Fr. 25'279.45 Behandlungskosten (Fussreflexzonenmassage; E. 12.3) Fr. 36'450.00 Bisherige AHV-Beiträge als Nichterwerbstätiger (E. 13.3) Fr. 14'325.10 vorprozessuale Anwaltskosten (E. 15.6) Fr. 31'483.80 Total Fr. 1'073'712.00 Dieser Betrag ist ab 1. April 2005 mit 5 % zu verzinsen. 16.2. Die Beklagten haben dem Kläger ab 1. April 2005 eine unabänderliche, monatlich vorauszahlbare, auf den Ersten eines Monats fällige und ab Verfall zu 5 % verzinsliche Pflege- und Betreuungsschadenrente von Fr. 5'383.50 zu bezahlen. Diese Rente ist nach dem Totalnominallohnindex des Bundesamtes für Statistik jährlich anzupassen. Die erste Anpassung erfolgt auf den 1. November 2006. Nach der ersten Anpassung ist die Rente jeweils auf den 1. November eines jeden Jahres dem Stand des Vorjahres nach folgender Formel anzupassen: Neuer Totalnominallohnindex x ursprüngliche Rente Neue Rente = ----------------------------------------------------------------------------- Alter Totalnominallohnindex 16.3. Die Beklagten haben dem Kläger weiter eine Genugtuung von Fr. 83'400.-- (E. 14) zu bezahlen. Der Betrag von Fr. 215'000.-- ist vom 7. Februar 1990 (Datum des Unfalls) bis 31. Dezember 1992, der Betrag von Fr. 133'400.-- vom 1. Januar 1993 bis 21. Oktober 1996 (Datum der Verbuchung der Teilzahlung) und der Betrag von Fr. 83'400.-- ab 22. Oktober 1996 mit 5 % zu verzinsen (BGE 131 III 21 E. 8). 17. Kosten Die Vorinstanz hat im Kostenpunkt ausgeführt, ein gewisses Überklagen sei dem Haftpflichtprozess systemimmanent. Die klägerischen Rechtsbegehren müssten dennoch als massiv übersetzt gewertet werden, was bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen sei. Sie hat die Gerichts- und Beweiskosten dem Kläger zu einem Viertel und den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit zu drei Vierteln auferlegt. Zudem wurden die Beklagten verpflichtet, an die Anwaltskosten des Klägers Fr. 20'000.-- zu bezahlen. 17.1. Der Kläger verlangt die Überbindung sämtlicher vorinstanzlicher Kosten an die Beklagten. Die Vorinstanz habe das Unterliegen der Beklagten nicht berücksichtigt. Die Beklagten machen dagegen geltend, die Vorinstanz habe dem massiven Überklagen in einem gewissen Sinn Rechnung getragen, doch bleibe es beim hohen Streitwert und den damit verbundenen hohen Prozesskosten. Die Kostenverlegung erweise sich als rechtswidrig. Die Kosten seien entsprechend dem Verfahrensausgang neu zu verlegen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Kläger im Appellationsverfahren gewisse Versäumnisse in der Substanziierung nachgeholt habe. 17.2. Nach § 119 Abs. 1 ZPO sind die Kosten entsprechend dem Prozessausgang aufzuerlegen. Unterliegen die Parteien teilweise und liegt keine bloss geringfügige Überklagung vor, werden die Prozesskosten verhältnismässig verteilt (§ 119 Abs. 2 ZPO). Diese Kostenverlegungsregeln gelten grundsätzlich auch in Haftpflichtprozessen. Rechtfertigen es besondere Umstände, kann der Richter Gerichts- und Parteikosten nach Ermessen verlegen (§ 121 ZPO). Besondere Umstände können namentlich vorliegen, wenn die Bezifferung des Anspruchs schwierig ist. Dies trifft etwa zu bei Ansprüchen, die grossem richterlichem Ermessen unterworfen sind. In solchen Fällen ist eine grössere als die sonst übliche Überklagungstoleranz zu gewähren. Das Ausmass der erhöhten Toleranz hängt von den Verhältnisses des konkreten Einzelfalles ab. Der klagenden Partei muss aber ohne Kostennachteil gestattet sein, ihren Anspruch an der obersten Grenze des Ermessensspielraums zu beziffern. Im Rechtsmittelverfahren ist grundsätzlich nur noch eine geringe Überklagungstoleranz zuzubilligen. Denn die klagende Partei kann sich mit den Erwägungen zur Schadensberechnung im angefochtenen Urteil eingehend auseinandersetzen, was ihr eine recht genaue Bezifferung ihrer Ansprüche ermöglicht (Kurt Boesch, Prozesskosten, in: Fellmann/Weber [Hrsg.], Der Haftpflichtprozess, Zürich 2006, S. 164 ff.). 17.2.1. Der Kläger forderte vor Amtsgericht eine Entschädigung (inkl. Genugtuung) von Fr. 4'386'620.--. In der Folge präzisierte er die Anträge und verlangte mindestens 3,5 Mio. Franken (Kapital) sowie eine indexierte Rente für den Pflege- und Betreuungsschaden von Fr. 8'224.-- monatlich, was einem kapitalisierten Betrag von rund Fr. 2,2 Mio. entspricht (Tafel 1, [lebenslängliche Rente], Faktor 22,68 [damals Alter 34]). Der erstinstanzliche Streitwert betrug demnach rund 5,7 Mio. Franken. Beim zugesprochenen Betrag von rund 2,6 Mio. Franken (Kapital und Rente) beträgt sein Prozesserfolg vor Amtsgericht somit rund 45 %. Den Hauptanteil der Forderungen bildeten der Erwerbsausfall sowie die Pflege- und Betreuungskosten, bei denen die Forderungsbezifferung wegen des richterlichen Ermessens schwierig war. Die übrigen, betragsmässig untergeordneten Positionen waren relativ genau bezifferbar. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers die Schwierigkeit der Forderungsbezifferung bei den zwei am meisten ins Gewicht fallenden Positionen berücksichtigt, bleibt festzuhalten, dass er immer noch massiv überklagt hat. Entgegen seiner Auffassung ist die"}