{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-09-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-04-163_2006-09-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2980", "Checksum": "be9f4d033c8cf5fb3e1fac0db36fa4e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 04 163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 46 Abs. 1 OR, Art. 62 Abs. 1 SVG. 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Der Kläger beruft sich unter anderem auf eine Abrechnungspraxis von 3 % bei einem Streitwert von über 1 Mio. Franken und Berechnung des Streitwertes mit Direktschaden und kapitalisiertem Sozialversicherungsregress. Eine Berechnung des Honorars nach Prozenten des Interessen- oder Streitwertes ist aber in der Regel ohnehin keine angemessene, der Billigkeit entsprechende Vergütung und muss folglich, wenn sie nicht vereinbart ist, als Ausnahme durch besondere Umstände gerechtfertigt oder vom Gesetz ausdrücklich zugelassen sein (LGVE 1994 I Nr. 32 S. 39; im Internet publiziertes Urteil der I. Kammer vom 5.5.2003 [11 02 2] E. 9.2; Brehm, a.a.O., N 89a zu Art. 41 OR). Solche Umstände wurden vom Kläger nicht dargelegt. Die Befragung der vom Kläger angeführten Haftpflichtspezialisten als Zeugen erübrigt sich daher. Der Kläger kann sich auch nicht auf das Urteil des Amtsgerichts Luzern-Land vom 10. Dezember 1998 berufen, da die Beklagten in jenem Verfahren den Berechnungsmodus von 5 % des Streitwertes ausdrücklich anerkannten. Im Übrigen rechnete der Kläger in seiner Honorarrechnung vom 28. Dezember 1998 an die Beklagte 2 sein Honorar nach Aufwand ab. Im vorliegenden Fall richtet sich die Höhe der Honorarforderung demnach nach den erwähnten üblichen Kriterien. 15.2. Der Kläger macht in der Appellationsbegründung neu detaillierte Angaben zu den einzelnen Bemühungen seines Rechtsvertreters ab 1. Januar 1995. Die Beklagten halten dazu fest, zu den angegebenen Verrichtungen könne nicht im Einzelnen Stellung genommen werden. Verschiedene Leistungen beträfen auch Sozialversicherungsprobleme, die mit dem Haftpflichtfall nicht zu verbinden seien. Die Position werde daher masslich als nicht substanziiert und nicht bewiesen bestritten. Trotz der grundsätzlichen Entschädigungspflicht vorprozessualer Kosten bestehen in gewissen Gebieten vorprozessualer anwaltlicher Tätigkeiten Unsicherheiten, ob diese zum Schaden hinzugerechnet werden dürfen (Max Berger, Der Geschädigte hat ein Recht auf Ersatz seiner Anwaltskosten, in: HAVE 2003 S. 134). Brehm hält dafür, auch wenn streng rechtlich die Kosten der Vertretung gegenüber dem Sozialversicherer haftpflichtrechtlich fremd seien, könne es Fälle geben, wo die Komplexität der Gesetzgebung im Sozialversicherungsrecht die Bemühungen eines Anwaltes noch als adäquat zur unerlaubten Handlung erscheinen lasse (Brehm, a.a.O., N 91b zu Art. 41 OR). Nach Auffassung von Schaetzle muss der haftpflichtige Dritte für sozialversicherungsrechtliche Abklärungen oder Auseinandersetzungen im Hinblick auf die haftpflichtrechtliche Direktschadensberechnung aufkommen, soweit in diesen Verfahren keine oder nur eine ungenügende Entschädigung erhältlich ist (Marc Schaetzle, a.a.O., N 9.102 und Fn 104). Es ist daher mit der überwiegenden Lehrmeinung (siehe dazu Max Berger, a.a.O., S. 135) davon auszugehen, dass Anwaltskosten aus der Vertretung des Geschädigten gegenüber den Sozialversicherern als Schaden zu gelten haben, soweit ungedeckte Anwaltskosten bestehen bleiben. 15.3. Die Beklagten anerkennen einen Zeitaufwand von 150 Stunden, der Kläger macht einen solchen von insgesamt 192,25 Stunden geltend. Ist der Anwalt, wie hier, den Anforderungen an die Spezifizierung der einzelnen Positionen seiner Honorarrechnung nachgekommen, ist in aller Regel davon auszugehen, dass die darin enthaltenen Angaben über den Zeitaufwand richtig in dem Sinn sind, als sie keiner weiteren Begründung bedürfen. Es rechtfertigt sich, diesen Grundsatz, der für das Verhältnis zwischen dem Anwalt und seiner Klientschaft gilt (Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich 2001, S. 202), auch im Verfahren gegen den haftpflichtigen Dritten sinngemäss heranzuziehen (Urteil der I. Kammer vom 2.11.2005 [11 04 109] E. 8.2). Nachdem die Beklagten keine konkreten Einwendungen gegen die aufgelisteten anwaltlichen Bemühungen erheben, ist vom geltend gemachten Aufwand von 192,25 Stunden auszugehen. 15.4. Der Kläger verlangt einen Stundenansatz von Fr. 500.--, die Beklagten anerkennen einen solchen von Fr. 300.--. Es ist ihnen zuzustimmen, dass ein Stundenansatz von Fr. 500.-- als zu hoch erscheint und sich ein Ansatz von Fr. 300.-- an der oberen Grenze der üblichen Vergütung bewegt (vgl. auch Urteil der I. Kammer vom 2.11.2005 [11 04 109] E. 8.2, worin der in Rechnung gestellte Stundenansatz von Fr. 300.-- unbestritten blieb). Es ist demnach vom anerkannten Stundenansatz von Fr. 300.-- auszugehen. 15.5. Der Kläger macht Auslagen von pauschal 3 % vom Honorar sowie die Mehrwertsteuer von 7,6 % geltend. Da der Kläger seinen Aufwand nicht genügend spezifiziert, ist der Anspruch auf Auslagenersatz abzuweisen. Bezüglich der Mehrwertsteuer wenden die Beklagten zu Recht ein, dass diese nicht ab 1995 geschuldet ist und der geltend gemachte Prozentsatz nur für einen bestimmten Zeitraum gilt. Es ist daher entsprechend dem Vorschlag der Beklagten ein Anteil Mehrwertsteuer von Fr. 2'000.-- zu berücksichtigen. 15.6. Zu entschädigen sind folgende vorprozessuale Anwaltkosten des Klägers: Honorar, 192,25 Stunden zu Fr. 300.-- Fr. 57'675.-- Mehrwertsteuer Fr. 2'000.-- Total Fr. 59'675.-- Davon sind unbestritten die dem Kläger in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren zugesprochenen Parteientschädigungen von insgesamt Fr. 17'408.-- sowie"}