{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-09-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-04-163_2006-09-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2980", "Checksum": "be9f4d033c8cf5fb3e1fac0db36fa4e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 04 163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 46 Abs. 1 OR, Art. 62 Abs. 1 SVG. Verkehrsunfall mit einem schweren Schädel-Hirntrauma, Entschädigung für die Nachteile gänzlicher Arbeitsunfähigkeit. | OR (Obligationenrecht)"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:13", "Checksum": "87237fb6036ca0c300a286aaad860ec9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163\nRegeste:\nArt. 46 Abs. 1 OR, Art. 62 Abs. 1 SVG. Verkehrsunfall mit einem schweren Schädel-Hirntrauma, Entschädigung für die Nachteile gänzlicher Arbeitsunfähigkeit. | OR (Obligationenrecht)\n\n Ehemann keine Betreuungsarbeit leisten kann. Diese Ereignisse bzw. Risikofaktoren (wie Scheidung etc.), die dazu führen könnten, dass der Kläger wieder eigene AHV-Beiträge bezahlen muss, liegen in der Zukunft und es ist ungewiss, ob sie überhaupt eintreten. Es handelt sich somit um einen hypothetischen Schaden, der (noch) nicht entschädigungspflichtig ist (vgl. Brehm, a.a.O., N 70g zu Art. 41 OR). Sachgerecht wäre es daher, dem Kläger diesbezüglich ein Nachklagerecht einzuräumen, was aber abgesehen von sich verändernden Personenschäden gemäss Art. 46 Abs. 2 OR nicht zulässig ist (Brehm, a.a.O., N 71 zu Art. 41 OR). Es kann dem Kläger somit hinsichtlich allfälliger künftiger AHV-Beiträge als Nichterwerbstätiger keine Entschädigung zugesprochen werden. 14. Genugtuung Die Vorinstanz hat die Berechnung der Genugtuung in zwei Phasen vorgenommen. Sie hat in der ersten Phase auf den aktuellen Jahreshöchstlohn nach Art. 25 Abs. 1 UVG von Fr. 106'800.-- abgestellt und diesen in der zweiten Phase aufgrund der konkreten gravierenden Beeinträchtigungen um rund 100 % auf Fr. 215'000.-- erhöht. Sie ist in Anlehnung an LGVE 1995 I Nr. 6 und der von Hütte/Duksch vertretenen Auffassung davon ausgegangen, dass bei der ersten Berechnungsphase von Fr. 107'000.-- das Quotenvorrecht des Geschädigten zu berücksichtigen sei, weshalb der ungedeckte Direktschaden Fr. 25'400.-- betrage (Fr. 107'000.-- abzüglich bereits ausbezahlte Integritätsentschädigung von Fr. 81'600.--). Da der ungedeckte Direktschaden geringer als die haftpflichtrechtlich geschuldete Genugtuungssumme sei, könne der Kläger den ganzen ungedeckten Betrag von Fr. 25'400.-- beanspruchen. Die Beklagten schuldeten dem Kläger somit Fr. 122'600.-- (Fr. 25'400.-- aus der ersten Berechnungsphase, Fr. 97'200.-- aus der zweiten Berechnungsphase). 14.1. Der Kläger ficht lediglich den Abzug von 10 % wegen Selbstverschuldens an. Somit seien Fr. 215'000.-- mit 5 % ab 7. Februar 1990 (Unfalltag), Fr. 133'400.-- mit 5 % ab 1. Januar 1993 zu verzinsen. Die Beklagten erachten die Einräumung eines Quotenvorrechts bei der Genugtuung als verfehlt. Bei schwerer Verletzung ohne gänzliche Hilflosigkeit wie vorliegend sei von einer Basisgenugtuung von Fr. 150'000.-- auszugehen, davon sei die gekürzte Integritätsentschädigung abzuziehen. Der Genugtuungsanspruch belaufe sich auf Fr. 45'600.--. 14.2. Die Vorinstanz hat die Genugtuungssumme auf insgesamt Fr. 215'000.-- festgesetzt. Nach Auffassung der Beklagten ist aufgrund des Gesundheitszustandes des Klägers, der schwer verletzt aber nicht gänzlich hilflos sei, eine Genugtuung von Fr. 150'000.-- angemessen. Zwar trifft es zu, dass der Kläger nicht an einer Tetraplegie, sondern an einer funktionellen Triplegie leidet und gewisse Funktionen mit seinem rechten Arm noch ausüben kann. Zu beachten ist aber, dass beim Kläger eine stark konzentrische Gesichtsfeldeinschränkung beidseits (sog. Röhrenblick) hinzu kommt und er nur mit grösster Mühe sprechen kann. Die Festsetzung der Genugtuung in der genannten Höhe ist daher nicht zu beanstanden. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die von der Vorinstanz angewendete Zweiphasenberechnung näher einzugehen und zu prüfen, ob an LGVE 1995 I Nr. 6 festgehalten werden kann. 14.3. Ob das Quotenvorrecht bei der Genugtuung zur Anwendung kommt, ist umstritten. Je mehr die Genugtuung dem Schaden angeglichen wird, umso stärker drängt sich nach einem Teil der Lehre auch die Berücksichtigung des Quotenvorrechts auf (Keller, a.a.O., S. 223 f.; Brehm, a.a.O., N 83a zur Art. 47 OR; Hütte/Duksch, Die Genugtuung, 3. Aufl., Stand Nachlieferung 3 2005, I/86). Das Bundesgericht hat sich in BGE 123 III 306 (= Pra 86 Nr. 170 S. 923 f.) für eine analoge und teilweise Anwendung des Quotenvorrechts in dem Sinn entschieden, als die Subrogation der Unfallversicherung um den Prozentsatz des Selbstverschuldens gekürzt wird. Mit dieser mittleren Lösung erhalte der Geschädigte zwar nicht die ganze Entschädigung, die ihm ohne Selbstverschulden zugestanden wäre, doch sei er weniger bestraft, als wenn sein Quotenvorrecht gestrichen würde (BGE 123 II 316 = Pra 86 S. 924). Dieses Urteil ist in der Lehre kritisiert worden, die sich mehrheitlich dafür ausspricht, das Quotenvorrecht bei der Genugtuung in vollem Umfang zuzulassen (Keller, a.a.O., S. 225; Max Sidler, Die Genugtuung und ihre Bemessung, in: Schaden-Haftung-Versicherung, N 10.38; Brehm, a.a.O., N 83d zu Art. 47 OR; Rumo-Jungo, Haftpflicht und Sozialversicherung, Freiburg 1998, Rz 1002; Beatrice Gurzeler, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung, Zürich 2005, S. 122). Dieser Lösung wird hier der Vorzug gegeben und das Quotenvorrecht voll berücksichtigt. Dabei ist es für die ganze Genugtuung zu gewähren, die eine einheitliche Leistung darstellt, selbst wenn sie, wie von der Vorinstanz, in zwei Schritten ermittelt wird. Somit ist vom Gesamtbetrag von Fr. 215'000.-- lediglich die Integritätsentschädigung von Fr. 81'600.-- abzuziehen, was einen Anspruch von Fr. 133'400.-- ergibt. Daran wurden Fr. 50'000.-- bezahlt, weshalb die Beklagten dem Kläger noch Fr. 83'400.-- schulden. Der Betrag von Fr. 215'000.-- ist vom 7. Februar 1990 (Datum des Unfalls) bis 31. Dezember 1992, der Betrag von Fr. 133'400.-- vom 1. Januar 1993 bis 21. Oktober 1996 (Datum der Verbuchung der Teilzahlung) und der Betrag von Fr. 83'400.-- ab 22. Oktober 1996 mit 5 % zu verzinsen. 15. Vorprozessuale Anwaltskosten Die Vorinstanz hat die vom Kläger für vorprozessuale Anwaltskosten verlangte Entschädigung mangels Substanziierung abgewiesen. 15.1. Der Schaden, der durch vorprozessuale Anwaltskosten entstanden ist, kann insoweit auf haftpflichtige Dritte abgewälzt werden, als die anwaltlichen Bemühungen notwendig und verhältnismässig"}