{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-09-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-04-163_2006-09-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2980", "Checksum": "be9f4d033c8cf5fb3e1fac0db36fa4e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 04 163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 46 Abs. 1 OR, Art. 62 Abs. 1 SVG. 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Es sei aber zu berücksichtigen, dass sie im Falle der Geburt eines Kindes ihre Erwerbstätigkeit aufgebe. Es seien auch andere \"Risiken\" wie Scheidung zu berücksichtigen. Werde der Höchstbetrag von Fr. 10'100.-- gemäss Tafel 1a kapitalisiert, ergebe sich ein Betrag von Fr. 184'426.--, wovon ihm mindestens drei Viertel zuzusprechen seien. Die Beklagten wenden u.a. ein, dass der Kläger auch vom Erwerbseinkommen Beiträge bezahlen müsste, weshalb kein ersatzpflichtiger Schaden entstehe. 13.1. Nach § 252 Abs. 2 ZPO können in der Appellationsbegründung neue Tatsachen und Beweisanträge vorgebracht werden, weshalb auf die Ausführungen des Klägers zu dieser Schadensposition einzugehen ist. Es liegt auch keine Ausweitung der ursprünglichen Rechtsbegehren im Sinne einer unzulässigen Klageänderung (§ 98 Abs. 2 ZPO) vor. 13.2. Nichterwerbstätige müssen weiterhin AHV-Beiträge entrichten. Ihre eigenen Beiträge gelten jedoch als bezahlt, sofern der Ehegatte im Sinne der AHV erwerbstätig ist und Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (Art. 3 Abs. 3 AHVG). Dies ist hier unbestritten der Fall, der Kläger ist seit der Heirat am 13. Dezember 2003 von AHV-Beiträgen entlastet. Die Bemessung der Beiträge eines nichterwerbstätigen Versicherten, der nicht der Beitragsordnung gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG untersteht (beim Kläger somit bis Dezember 2003), richtet sich nach Art. 28 Abs. 1 AHVV. Danach werden diese Beiträge aufgrund des Vermögens bzw. des mit 20 multiplizierten jährlichen Renteneinkommens berechnet, wobei versicherungseigene Leistungen nicht zum Renteneinkommen gehören. Entgegen der Berechnung des Klägers sind demnach die IV-Renten beim beitragspflichtigen Renteneinkommen nicht zu berücksichtigen (Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, § 62 N 41). In Betracht fallen lediglich die SUVA- und BVG-Renten, die nach den Angaben des Klägers 2005 jährlich Fr. 40'224.-- (UVG) bzw. Fr. 5'765.-- (gerundet, BVG) ausmachen. Hinzu kommen die Rente aus Pflege- und Betreuungsschaden von Fr. 5'383.50 monatlich bzw. Fr. 64'602.-- jährlich (E. 8.3) sowie das Vermögen aus Kapitalabfindung und Genugtuung von insgesamt rund Fr. 1,16 Mio. (E. 14 und 16.1), auf denen AHV-Beiträge erhoben werden. Der Einwand der Beklagten, der Kläger müsste auch von seinem Erwerbseinkommen AHV-Beiträge bezahlen, weshalb insofern kein Schaden entstehe, geht fehl. Als nichterwerbstätiger Versicherter muss der Kläger die Beiträge aus der Entschädigung des Nettoerwerbsschadens bezahlen, so dass ihm diese nicht in voller Höhe zur Verfügung steht, im Gegensatz zum erwerbstätigen Versicherten, von dessen Bruttolohn AHV-Beiträge erhoben werden (Art. 5 Abs. 1 AHVG; HAVE 2004 S. 156; vgl. Beck, Der Regress beim Rentenschaden, in: Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 2003, S. 84 f.; Schaetzle/Weber, Kapitalisieren, N 3.443 und 3.511; Pribnow, Nettolohn, Lohnentwicklung und Haushaltsschaden vor dem Bundesgericht, in: HAVE 2003 S. 50; Bruno Schatzmann. Rentenschaden im Invaliditätsfall: Stand der Diskussion [Teil 2], in : HAVE 2002 S. 344). Weiter wenden die Beklagten ein, wenn der Kläger seiner Ehefrau einen beitragspflichtigen Lohn für die Betreuung und Pflege bezahlen würde, entfiele seine Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger. Werde also der Betreuungsschaden brutto/brutto zugesprochen und zusätzlich eine Entschädigung für seine AHV-Beitragspflicht, ergebe sich eine Doppelzahlung. Abgesehen davon dass der Pflege- und Betreuungsschaden nicht brutto/brutto (also inklusive Arbeitgeberbeiträge) abgegolten wird (vgl. E. 8), ist der Einwand auch sonst unbehelflich. Die Beklagten übersehen, dass der Pflege- und Betreuungsschaden in den Kosten für fremde Hilfe besteht, die auch dann zu entschädigen ist, wenn sie auf familiärer Basis unentgeltlich erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 4C.276/2001 vom 26.3.2002 E. 6b/bb). 13.3. Der Kläger macht als bisherigen Schaden Akontozahlungen an die Ausgleichskasse Luzern ab 1998 bis März 2005 von total Fr. 15'916.75 geltend, der in diesem Umfang zugesprochen werden kann. Nicht berücksichtigt werden können dagegen allfällige Nachzahlungen an die Ausgleichskasse bis zum Maximalbeitrag von Fr. 10'100.-- pro Jahr, sind diese doch durch nichts belegt. Dass die definitiven Steuerveranlagungen noch nicht vorliegen, wie der Kläger behauptet, ist unerheblich. Zudem ist der geltend gemachte Maximalbeitrag erst ab einem Vermögen und mit 20 vervielfachten jährlichen Renteneinkommen von Fr. 3,95 Mio. geschuldet. Zu ersetzen sind dem Kläger demnach Beiträge an die AHV in Höhe von Fr. 15'916.75. Vermindert um den Selbstverschuldensabzug von 10 % ergibt sich ein Betrag von Fr. 14'325.10, den die Beklagten dem Kläger zu bezahlen haben. 13.4. Die Ehefrau des Klägers ist erwerbstätig und entrichtet zumindest den doppelten Mindestbeitrag. Der Kläger muss daher keine eigenen AHV-Beiträge bezahlen. Er macht indessen geltend, seine Ehefrau werde im Falle der Geburt eines Kindes die Erwerbstätigkeit aufgeben, da er keinen Beitrag zur manuellen Kinderbetreuung leisten könne. Weiter seien u.a. ihr Invaliditäts-/Todefallsrisiko sowie das Risiko einer Scheidung mitzuberücksichtigen. Die Ehefrau des Klägers bestätigte als Zeugin, dass sie nach der Geburt eines Kindes aus dem Erwerbsleben ausscheiden würde, da ihr"}