{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-09-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-04-163_2006-09-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2980", "Checksum": "be9f4d033c8cf5fb3e1fac0db36fa4e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 04 163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 46 Abs. 1 OR, Art. 62 Abs. 1 SVG. 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Aus den vom Kläger neu aufgelegten Urkunden geht hervor, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten vor allem um Pflegebeiträge gemäss KVG u.a. an die Behandlungen der Spitex handelt, die zweifellos mit dem Unfall des Klägers in Zusammenhang stehen und ohne diesen nicht entstanden wären. Die Beklagten begründen denn auch nicht, weshalb beim Kläger solche Auslagen auch ohne Unfall angefallen wären, noch belegen sie, dass er als Schreiner und Spitzensportler einer erheblichen Verletzungsgefahr ausgesetzt gewesen wäre. Sie verweisen lediglich auf statistische Angaben, wonach mehr als 76 % der Schweizer und Schweizerinnen im Jahre 2002 innerhalb eines Jahres mindestens einmal den Arzt aufgesucht hatten, was unbehelflich ist. Es ist daher von den geltend gemachten Kosten im Betrag von Fr. 7'838.30 auszugehen, wovon 10 % wegen Selbstverschuldens abzuziehen sind, was Fr. 7'054.45 ergibt. 11.2. Hinsichtlich des zukünftigen Schadens macht der Kläger geltend, die Abrechnungen der Krankenkasse zeigten einerseits seinen vermehrten Bedarf, anderseits auch die Kostenexplosion im Gesundheitswesen. Laut Bericht des Bundesamtes für Statistik sei die durchschnittliche Teuerung in den Jahren 1990 bis 1998 bei 5,5 % gelegen. Berücksichtige man, dass 1 % dieser Teuerung auf die allgemeine Teuerung entfalle, die mit dem Kapitalisierungszinsfuss von 3,5 % ausgeglichen werde, sei mit reinen Mehrkosten im Gesundheitswesen von 4,5 % zu rechnen. Lediglich mit dem Hinweis auf einen Bericht des Bundesamtes für Statistik und auf ein Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich kann der Kläger seine Behauptungen nicht belegen. Es ist daher von den für 2005 geltend gemachten Kosten für Selbstbehalt und Franchise von rund Fr. 900.-- auszugehen und diese gemäss vorinstanzlichem Urteil mit dem Faktor 22.50 (Tafel 1, sofort beginnende, lebenslängliche Rente, Alter 35) zu kapitalisieren. Dies ergibt einen Betrag von Fr. 20'250.--. Auch hievon sind 10 % wegen Selbstverschuldens abzuziehen, so dass dem Kläger unter diesem Titel Fr. 18'225.-- zuzusprechen sind. 11.3. Die Beklagten schulden dem Kläger daher insgesamt Fr. 25'279.45 (Fr. 7'054.45 + Fr. 18'225.--). 12. Behandlungskosten (Fussreflexzonenmassagen) Die Vorinstanz hat dem Kläger für insgesamt 82 Fussreflexzonenmassagen in der Zeit von August 2002 bis Mitte Dezember 2003 einen Betrag von Fr. 1'640.-- zugesprochen, die im Umfang von Fr. 20.-- nicht von der SUVA übernommen würden und daher von den Beklagten zu vergüten seien. Nach Abzug von 10 % wegen Selbstverschuldens verbleibe ein entschädigungspflichtiger Betrag von Fr. 1'476.--. Was den zukünftigen Schaden betreffe, habe der Kläger nicht dargetan, dass die Massagen weiterhin ärztlich indiziert und lebenslänglich angezeigt seien. 12.1. Aus den Akten ergibt sich, dass sich die SUVA bereit erklärte, für die 13 Fussreflexzonenmassagen in der Zeit bis Mitte Dezember 2003 einen Anteil von Fr. 55.-- zu bezahlen. Es wurde um die erneute Zustellung einer ärztlichen Verordnung gebeten (vgl. auch den Hinweis auf das beigelegte Arztzeugnis in der Rechnung der Therapeutin vom 30.8.2002). Daraus ergibt sich, dass die Therapie vom Hausarzt verordnet worden war. Der Kläger begab sich auch ab Mitte Dezember 2003 regelmässig in Behandlung. Anlässlich der Parteibefragung bestätigte er, dass er die Therapie fortsetzen werde, normalerweise gehe er einmal in der Woche zur Behandlung. Er sei auf die Massagen wegen der eingeschränkten Durchblutung angewiesen. Es könnte sonst zu einer Thrombose kommen und sich sein Gesundheitszustand generell verschlechtern. Daraus ergibt sich, dass die Therapie für den Kläger zumindest eine konservative Funktion hat (Brehm, a.a.O., N 29 zu Art. 46 OR e contrario), weshalb er Anspruch auf Ersatz dieser Kosten hat. Die Beklagten haben sich damit auch grundsätzlich einverstanden erklärt. Die SUVA leistet an die Kosten der Behandlung von Fr. 75.-- unbestritten einen Beitrag von Fr. 55.--. Es ist von bisherigen Therapiekosten von Fr. 2'700.-- (insgesamt 135 Sitzungen zu Fr. 20.--) auszugehen, die von den Beklagten nicht substanziiert bestritten wurden. Nach Abzug von 10 % wegen Selbstverschuldens verbleibt ein entschädigungspflichtiger Betrag von Fr. 2'430.--. 12.2. Bei der Berechnung des zukünftigen Schadens geht der Kläger von einem Kapitalisierungszinsfuss von 2 % aus, was gestützt auf das oben Gesagte (E. 5.2.3) zu korrigieren ist. Entsprechend den unbestrittenen Angaben des Klägers ist ein Mittelwert von Fr. 40.-- pro Sitzung anzunehmen. Bei durchschnittlich 42 Sitzungen pro Jahr ergibt sich ein Betrag von Fr. 1'680.--, der nach Mortalität mit der Tafel 1 (Alter 35, Faktor 22.50) zu kapitalisieren ist (Schaetzle/Weber, Kapitalisieren, N 2.270, 3.143). Der Barwert der künftigen Behandlungskosten beläuft sich demnach auf Fr. 37'800.--. Nach Abzug der 10 % wegen Selbstverschuldens haben die Beklagten dem Kläger Fr. 34'020.-- zu bezahlen. 12.3. Die Entschädigung beträgt somit insgesamt Fr. 36'450.-- (Fr. 2'430.-- + Fr. 34'020.--). 13. AHV-Beiträge als Nichterwerbstätiger Die Vorinstanz hat den vom Kläger geltend gemachten jährlichen Betrag von Fr. 6'000.--, den er als Erwerbsloser an die AHV bezahlen müsse, als in jeder Hinsicht ungenügend substanziiert und nicht nachvollziehbar erachtet und die Schadensposition daher abgewiesen. Der Kläger"}