{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-09-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-04-163_2006-09-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2980", "Checksum": "be9f4d033c8cf5fb3e1fac0db36fa4e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 04 163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 46 Abs. 1 OR, Art. 62 Abs. 1 SVG. 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Ausgewiesen sind demnach Mehrkosten von insgesamt Fr. 110'500.--, nämlich Rohbau 1 (Position 21) Fr. 23'000.--, Rohbau 2 (Position 22) Fr. 13'000.--, Sanitäranlagen (Position 25) Fr. 40'000.--, Gipserarbeiten (Position 271.0) Fr. 1'500.--, Schreinerarbeiten (Position 273) Fr. 18'000.-- sowie Mehraufwand Architekt (Position 291) Fr. 15'000.--. Bei den vom Kläger angerechneten Zahlungen der IV für Treppenlift und Türöffner im Betrag von Fr. 16'033.-- handelt es sich um andere Leistungen als die vom Zeugen K. bestätigten Mehraufwendungen. Sie sind daher nicht zu berücksichtigen und das Quotenvorrecht kommt insofern nicht zum Tagen, weshalb dem Kläger hier 10 % für Selbstverschulden abzuziehen sind, so dass ein Betrag von Fr. 99'450.-- verbleibt. Die Beklagten haben dem Kläger unbestritten eine Akontozahlung von Fr. 100'000.-- geleistet, so dass sie dem Kläger für Mehrkosten Hausumbau nichts mehr schulden. 10. Mehrkosten Autoumbau Die Vorinstanz hat dem Kläger für bisherige Autoumbaukosten Fr. 40'450.-- bzw. nach Abzug wegen Selbstverschuldens Fr. 36'405.-- sowie für künftige Umbaukosten Fr. 49'300.20 zugesprochen. Der Kläger macht geltend, die IV-Stelle Luzern leiste an die Abänderung des Fahrzeuges Chrysler Voyager Fr. 12'500.--, weshalb sich der Betrag (ohne Berücksichtigung des Selbstverschuldensabzuges) auf Fr. 27'950.-- reduziere. Für die zukünftigen Umbaukosten werde von einem Mittelwert von Fr. 35'000.-- ausgegangen. Die IV übernehme in der Regel die Hälfte dieser Kosten, so dass er einen Betrag von Fr. 17'500.-- zu leisten habe. Dieser Betrag falle alle zehn Jahre an, erstmals im Alter von 45 Jahren. Die Beklagten machen geltend, die herrschende Lehre und Rechtsprechung gehe davon aus, dass Automobilkosten nur ersatzpflichtig seien, wenn der Geschädigte noch erwerbsfähig und auf ein Motorfahrzeug angewiesen sei. Zudem seien die geltend gemachten Umbaukosten viel zu hoch. Bei den Mehrkosten seien auch die unfallbedingten Kosten (Arbeitsweg) zu berücksichtigen, was bei 220 Arbeitstagen und 20 km Arbeitsweg hin und zurück bei 70 Rappen pro Kilometer im Jahr Fr. 3'080.-- ergebe. 10.1. Die Beklagten halten daran fest, dass sie keine Autoumbaukosten zu tragen hätten. Die Behinderung der Beweglichkeit werde durch die Genugtuungsleistung ausgeglichen. In der Lehre und Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, der Ausgleich für fehlende Mobilität bei einem arbeitsunfähigen Geschädigten falle nicht unter die Entschädigungspflicht gemäss Art. 46 OR, sondern sei mittels Genugtuung auszugleichen (Brehm, a.a.O., N 24a zu Art. 46 OR mit Hinweisen). Es ist indessen zu beachten, dass der Kläger für die Fortbewegung ausserhalb des Bewegungskreises des Rollstuhls generell und insbesondere für die Fahrten zur Therapie auf ein Fahrzeug angewiesen ist, da er den öffentlichen Verkehr nicht benützen kann. Die Beklagten haben daher dem Kläger die Autoumbaukosten zu ersetzen. 10.2. Die Vorinstanz hat einen bisherigen Schaden von Fr. 40'450.-- (bzw. von Fr. 36'405.-- nach Abzug von 10 % wegen Selbstverschuldens) als nicht genügend bestritten erachtet. Davon kann auch hier ausgegangen werden, bestreiten die Beklagten in masslicher Hinsicht doch nur die zukünftigen Kosten. Die IV-Stelle Luzern hat dem Kläger für den Umbau des damaligen Fahrzeuges Fr. 12'500.-- zugesprochen, die abzuziehen sind. Da diesbezüglich das Quotenvorrecht anwendbar ist, hat der Kläger Anspruch auf Fr. 27'950.-- (Fr. 40'450.-- minus IV-Zahlung von Fr. 12'500.--), da dieser Betrag die auf die Beklagte entfallende Haftungsquote (Fr. 36'405.--) nicht erreicht. 10.3. Zur Frage der Umbaukosten eines Fahrzeuges im mittleren Preissegment wurde bei der Paramobil AG, Nottwil, eine Beweisauskunft eingeholt. Der Betriebsleiter J.B. hielt in seinem Schreiben vom 14. September 2005 fest, der Umbau einer Grossraumlimousine würde je nach Fahrzeugtyp zwischen Fr. 15'000.-- und Fr. 18'000.-- (je ohne Mehrwertsteuer) kosten. Die Parteien haben sich zu diesen Angaben nicht geäussert. Es rechtfertigt sich daher, von einem Mittelwert von rund Fr. 18'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer) auszugehen. Nach unbestrittener Darstellung des Klägers übernimmt die IV die Hälfte dieser Kosten, die alle zehn Jahre anfallen; bei einer Lebenserwartung des Klägers von 80 Jahren würden vier Umbauten erforderlich. Somit ergibt sich ein Gesamtbetrag von Fr. 36'000.--. Da die IV-Leistungen identische Schadensposten betreffen, kommt auch hier das Quotenvorrecht des Klägers zum Zuge und ist ihm der volle von den Beklagten geschuldete Betrag von Fr. 36'000.-- zuzusprechen. Die Beklagten wenden ein, bei den Automehrkosten seien die unfallbedingt eingesparten Kosten für den Arbeitsweg zu berücksichtigen, was bei 220 Arbeitstagen und 20 km Arbeitsweg bei 70 Rappen pro Kilometer jährlich Fr. 3'080.-- ergebe. Dabei übersehen die Beklagten jedoch, dass der Kläger nicht Ersatz für Fahrkosten verlangt, sondern für die invaliditätsbedingten Autoumbaukosten. Ihr Einwand ist daher nicht stichhaltig. 10.4. Die Beklagten haben dem Kläger somit für Autoumbaukosten insgesamt Fr. 63'950.-- (Fr. 27'950.-- und Fr. 36'000.--) zu bezahlen. 11. Selbstbehalt und Franchise gemäss KVG Die Vorinstanz hat dem Kläger unter dem Titel bisherige Kosten für Selbstbehalt und Franchise gemäss KVG mangels eines rechtsgenüglichen Nachweises lediglich Fr. 10.60 bzw. nach Abzug der 10 % wegen Selbstverschuldens Fr. 9.55 sowie für Franchisekosten Fr. 895.-- abzüglich 10 % wegen Selbstverschuldens, also Fr. 805.50 zugesprochen. Den zukünftigen Schaden hat das Amtsgericht mit Fr. 9'000.-- bzw. Fr. 8'100.-- (nach"}