{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-09-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-04-163_2006-09-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2980", "Checksum": "be9f4d033c8cf5fb3e1fac0db36fa4e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 04 163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 46 Abs. 1 OR, Art. 62 Abs. 1 SVG. 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Die Vorinstanz ist bei der Berechnung des künftigen Pflege- und Betreuungsschadens von einem Stundenansatz von Fr. 27.-- ausgegangen, der Kläger macht einen solchen von Fr. 35.70 geltend. Da wie erwähnt zur Berechnung dieses Schadens die zum Hausfrauenschaden entwickelten Grundsätze analog heranzuziehen sind (Urteil des Bundesgerichts 4C.276/2001 vom 26.3.2002 E. 6b/aa), worauf die Beklagten ausdrücklich verweisen, rechtfertigt es sich, von einem Stundenansatz von Fr. 30.-- auszugehen, wie ihn das Obergericht des Kantons Luzern neu für den Haushaltschaden anwendet (Urteil der I. Kammer vom 2.11.2005 [11 04 109]). Für die Präsenzzeit ist mit der Hälfte dieses Ansatzes zu rechnen. Die monatliche Rente für den Pflege- und Betreuungsschaden berechnet sich demnach wie folgt: Pflege- und Betreuungszeit 154,4 Stunden x Fr. 30.-- Fr. 4'632.00 Präsenzzeit 167,3 Stunden x Fr. 15.-- Fr. 2'509.50 Total Fr. 7'141.50 abzüglich Hilflosenentschädigung Fr. 1'758.00 Rente Fr. 5'383.50 Hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten und der Indexierung der Rente kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden, welches in diesem Punkt unangefochten geblieben ist. 8.4. Die Vorinstanz hat die Sicherheit, die der Ersatzpflichtige für die Rente gemäss Art. 43 Abs. 2 OR zu leisten hat, auf Fr. 1'514'371.-- festgesetzt. Die Beklagten bestreiten eine Pflicht zur Sicherstellung. Nach Art. 43 Abs. 2 OR ist der Schuldner, der Schadenersatz in Gestalt einer Rente zu leisten hat, gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten. Ist der Haftpflichtige versichert, so wird die Rente durch den Haftpflichtversicherer erbracht. Nach Auffassung von Brehm rechtfertigt es sich daher nicht, den Haftpflichtversicherer zusätzlich zu seiner aufsichtsrechtlichen Pflicht zur Bildung von Rückstellungen noch zu weiteren Sicherstellungen anzuhalten (Brehm, a.a.O., N 94 zu Art. 43 OR; Assista 250). Zudem besteht gemäss Art. 76 SVG seit Februar 2003 eine sog. Insolvenzdeckung durch den nationalen Garantiefonds der in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen. Dieser hat u.a. die Aufgabe, die Haftung für Schäden zu decken, die durch in der Schweiz zugelassene Motorfahrzeuge verursacht werden, wenn über den leistungspflichtigen Haftpflichtversicherer der Konkurs eröffnet worden ist (Art. 76 Abs. 2 lit. b SVG). Mit dieser neuen Bestimmung des Art. 76 SVG wurde ein umfassender Schutz in allen Insolvenzfällen eingeführt (Fuhrer, Vision Zero als Leitbild des Verkehrsopferschutzes, in: HAVE 2002 S. 365 und Fn 97; vgl. auch Schaetzle, Sicherstellung von Haftpflichtversicherungsrenten und ihre Berechnung, in: HAVE 2003 S. 166 f., wonach mit dem neu eingeführten Art. 76 Abs. 2 lit. b rev. SVG nun wenigstens in diesem Bereich [d.h. für Versicherungsleistungen von Verkehrsopfern] eine Insolvenzdeckung besteht). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, von einer Sicherstellung der Rente abzusehen. 9. Mehrkosten Hausbau Die Vorinstanz hat die vom Kläger geltend gemachten invaliditätsbedingten Mehrkosten für den Hausbau mangels Substanziierung abgewiesen. Der Kläger macht nach Abzug der von der Beklagten 2 geleisteten Fr. 100'000.-- und der Zahlungen der IV für Treppenlift und Türöffner von Fr. 16'033.-- einen entschädigungspflichtigen Betrag von Fr. 102'967.-- geltend. Zur Begründung verweist er wiederum auf ein Schreiben des Architekten B.K., worin dieser den invaliditätsbedingten Mehraufwand detailliert berechnet habe (AG kläg.Bel. 38). Damit kommt er aber seiner Begründungspflicht, das heisst der Pflicht zur Darlegung der rechtserheblichen Tatsachen in den Rechtsschriften nicht nach (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 4 zu § 70 ZPO; vgl. auch BGE 127 III 368 E. 2b). Es ist ihm auch als Nichtfachmann durchaus zuzumuten, im Einzeln anzugeben, welcher Mehraufwand für behindertengerechtes Wohnen erforderlich war und welche Kosten dadurch entstanden. Fehlende tatsächliche Behauptungen können nicht im Rahmen des Beweisverfahrens ersetzt werden (LGVE 1996 I Nr. 17), weshalb die Mehraufwandberechnung des Architekten K. auch nicht einer gutachterlichen Prüfung zu unterziehen ist. Der Architekt B.K. wurde zu den geltend gemachten Mehrkosten, soweit sie genügend konkret vorgetragen sind, vor Obergericht als Zeuge befragt. B.K. bestätigte, dass die unter Rohbau 1 in der Zusammenstellung der Mehrkosten vom 3. Januar 1997 aufgeführten erhöhten Rohbauposten von insgesamt Fr. 23'000.-- dem Einbau des Liftschachtes dienten. Der Einbau des Liftes sei für den Kläger unabdingbar gewesen und gehöre auch in ländlichen Gebieten zum Standard bei Stockwerkeigentum. Schon damals habe man Lifte eingebaut. Beim Rohbau 1 (recte 2) hätten die Türen grösser dimensioniert werden müssen wegen des Elektrorollstuhls, die Position ergab Mehrkosten von Fr. 13'000.--. Die Position 25 (Sanitäranlagen) von Fr. 40'000.-- betraf spezielle Einrichtungen im Bad/WC-Bereich sowie in der Küche, die ebenfalls behindertenspezifisch gebaut werden musste. Ebenfalls bestätigt wurde vom Zeugen der Mehraufwand für Gipserarbeiten von Fr. 1'500.-- und für Schreinerarbeiten von Fr. 18'000.--. Schliesslich habe die spezielle Planung auch einen Mehraufwand für den Architekten bedeutet, den er mit Fr. 15'000.-- in Rechnung stellte. Die Befragung des Architekten ergab,"}