{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-09-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-04-163_2006-09-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2980", "Checksum": "be9f4d033c8cf5fb3e1fac0db36fa4e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 04 163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 46 Abs. 1 OR, Art. 62 Abs. 1 SVG. 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Auch wenn diesen Leistungen ein gewisser Pikettcharakter nicht abzusprechen ist, hinkt der Vergleich mit dem arbeitsrechtlichen Pikettdienst im Betrieb schon deswegen, weil die anwesende Person während der Präsenzzeit andere Arbeiten erledigen oder einem Hobby nachgehen kann. Es rechtfertigt sich daher, reine Präsenzleistungen wie bis anhin mit einem reduzierten Stundenansatz zu entschädigen. Angemessen erscheint eine Reduktion um 50 % des Stundenansatzes für Betreuung und Pflege auf Fr. 13.50 (Daniel N. Kaufmann, a.a.O., in: HAVE 2003 S. 128; Urteil der I. Kammer vom 13.10.2004 [11 03 117] E. 4.3.4). 8.2.3. Die Vorinstanz hat die Hilflosenentschädigung von Fr. 1'602.-- bzw. von Fr. 1'758.-- ab 1. Januar 2001 als sachlich kongruent mit dem Pflege- und Betreuungsschaden an die Pflege- und Betreuungskosten angerechnet. Der Kläger hält dafür, dass zumindest ein Teil der von der Betreuungsperson zu verrichtenden Tätigkeiten mit den alltäglichen Lebensverrichtungen gemäss Hilflosenanspruch sachlich nicht kongruent sei. Der Hilflosenbegriff umfasse nicht die Behandlungspflege, höchstens nur die Grundpflege. Aufgrund der nur teilweisen sachlichen Kongruenz rechtfertige sich lediglich, drei Viertel der Hilflosentschädigung anzurechnen. Noch fraglicher erscheine die grundsätzliche Anrechnung der Hilflosenentschädigung bis 31. Dezember 2002, da sie in aArt. 43 Abs. 2 UVG nicht namentlich als gleichwertige Leistung angeführt sei. Nach aArt. 43 Abs. 1 UVG gehen die Ansprüche für Leistungen gleicher Art auf den Versicherer über. Leistungen gleicher Art sind namentlich vom Versicherer und von Dritten zu erbringende Vergütungen für Heilungs- und Pflegekosten. In Art. 74 Abs. 2 lit. d des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1.1.2003) ist die Hilflosenentschädigung ausdrücklich als gleichartige Leistung aufgeführt. Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass aArt. 43 Abs. 2 UVG keine abschliessende Aufzählung der gleichartigen Leistungen enthält, worauf schon der Begriff \"namentlich\" hinweist. Der Begriff Heilungs- und Pflegekosten ist auf beiden Seiten weit auszulegen. Die Hilflosenentschädigung gemäss Art. 26 UVG fällt darunter (Keller, a.a.O., Bd. II, S. 232; vgl. auch Beck, Zusammenwirken von Schadenausgleichsystemen, in: Münch/Geiser [Hrsg.], Schaden-Haftung-Versicherung, N 6.32, wonach vermehrter Aufwand zur Erhaltung des Gesundheitszustandes und der Verrichtungen des täglichen Lebens u.a. der Hilflosenentschädigung nach Art. 26 UVG entspricht). Der Kläger macht geltend, die Betreuungsperson müsse auch Leistungen in der Behandlungspflege erbringen, die nicht zu den alltäglichen Lebensverrichtungen für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zählten. Es seien Hilfestellungen im Sinne der Krankenpflege-Leistungsverordnung Art. 7 Abs. 2. Zwar trifft es zu, dass die in Art. 26 Abs. 1 UVG bzw. Art. 9 ATSG definierte Hilflosigkeit sich nicht auf die durch die Krankenversicherung im Rahmen der Grundpflege zu erbringenden Leistungen bezieht, denn es sind bezüglich dieser Pflegeleistungen keine den Hilflosenentschädigungen gleichartige Leistungen anzunehmen (Ueli Kieser, ATSG-Komm., N 10 zu Art. 9 und N 11 zu Art. 74). Der Kläger weist in der Appellationsantwort vom 13. Mai 2005 jedoch selbst darauf hin, dass bei ihm insbesondere Betreuungskosten anfallen. Pflegekosten im eigentlichen Sinn, die in der Regel von Ärzten oder Krankenpflegern erbracht würden, seien nicht schwergewichtig. Diese würden zudem jeweils am Morgen durch die Spitex ausgeführt. So deklariert er bei den täglichen Aufwendungen Verrichtungen wie Schiene am linken Arm entfernen und anbringen, Augensalben verabreichen, Massage bei Rückenschmerzen, Arztbesuche im Krankheitsfall, ausdrücklich als Betreuungsaufgaben. An anderer Stelle ordnet er sie gar der Behandlungspflege zu (vgl. dazu BGE 125 V 302), die, wie erwähnt, höchstens zu den im Rahmen der Grundpflege zu erbringenden Leistungen gehören. Schon aus diesem Grund sind seine Vorbringen nicht schlüssig, weshalb er hinsichtlich angeblich fehlender sachlicher Kongruenz nichts aus Art. 7 der Krankenpflege-Leistungsverordnung ableiten kann. Es ist daher mit der Vorinstanz die Hilflosenentschädigung nach UVG als kongruent mit dem Pflege- und Betreuungsschaden anzusehen und daher an diese Kosten anzurechnen. 8.2.4. Es ergibt sich folgende Berechnung des bisherigen Pflege- und Betreuungsschadens in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. März 2005: 154,4 Stunden x 87 Monate x Fr. 27.00 Fr. 362'685.60 167,3 Stunden x 87 Monate x Fr. 13.50 Fr. 196'493.85 Total Fr. 559'179.45 abzüglich Hilflosenentschädigung: 1. Januar 1998 bis 31.Dezember 2000 (36 x Fr. 1'602.--) Fr. 57'672.00 1. Januar 2001 bis 31. März 2005 (51 Monate x Fr. 1'758.--) Fr. 89'658.00 Weiter abzuziehen sind die Akontozahlungen der Beklagten 2 für Pflegekosten von Fr. 78'000.--. Der Kläger macht geltend, entgegen der Annahme der Vorinstanz habe die Beklagte 2 Fr. 2'000.-- monatlich an die Pflegekosten lediglich bis zur Klageeinreichung Ende März 2001 bezahlt, somit während total 39 Monaten. Die Beklagten haben dazu nicht substanziiert Stellung genommen, weshalb von der Richtigkeit der Darstellung des Klägers auszugehen ist. Im Übrigen ist die Art der Zinsberechnung nicht angefochten und daher zu"}