{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-09-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-04-163_2006-09-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2980", "Checksum": "be9f4d033c8cf5fb3e1fac0db36fa4e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 04 163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 46 Abs. 1 OR, Art. 62 Abs. 1 SVG. 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Diese Offerte des Klägers stand lediglich unter dem Vorbehalt, dass ein Minderbetrag wegen einer allfälligen reduzierten Haftungsquote mit den Ansprüchen aus Erwerbsausfall verrechnet würde. Damit hatten sich die Parteien über den Höchstbetrag der Entschädigung für den Haushaltschaden klar geeinigt. Richtig ist, dass die Beklagte 2 entgegen dem Vorschlag des Klägers lediglich eine Zahlung von Fr. 100'000.-- als Akontozahlung leistete. Selbst wenn das Schreiben der Beklagten 2 als Gegenofferte zu betrachten wäre, wäre der Kläger jedoch aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere seines Verhaltens bezüglich der übrigen Positionen verpflichtet gewesen, der Beklagten mitzuteilen, wenn er mit der Teilauszahlung des Haushaltschadens nicht einverstanden gewesen wäre und auf der Auszahlung des ganzen Betrages beharrt hätte. Jedenfalls durfte die Beklagte 2 das Stillschweigen nach dem Vertrauensprinzip als Annahme deuten (Eugen Bucher, Basler Komm., 3. Aufl., Basel 2003, N 1 ff. zu Art. 6 OR). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz muss sich der Kläger damit bei der definitiven Erledigung des Haushaltschadens behaften lassen. Daran vermag nichts zu ändern, dass er die Zahlung der Beklagten 2 nur als Akontozahlung entgegengenommen hat. Die Beklagten haben dem Kläger somit noch die Restanz von Fr. 20'000.-- zu bezahlen. 8. Pflege- und Betreuungsschaden Die Vorinstanz hat dem Kläger Ersatz für bisherigen Pflege- und Betreuungsschaden von rund Fr. 255'000.-- und für den künftigen Pflege- und Betreuungsschaden eine monatliche indexierte Rente von (aufgerundet) Fr. 4'586.-- zugesprochen. 8.1. Die Beklagten erneuern ihren Einwand, die Vorinstanz hätte nicht auf die Eingabe des Klägers vom 22. März 2004 abstellen dürfen. Dazu kann auf Erwägung 6.1 verwiesen werden. Der Kläger konnte anstelle seines ursprünglichen Antrages auf Auszahlung eines bestimmten Betrages für die Abgeltung des künftigen Pflege- und Betreuungsschadens bis zum Parteivortrag an der Hauptverhandlung die Zusprechung einer Rente verlangen, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt. Die Beklagten machen geltend, die Ehefrau des Klägers habe ihr Pensum auf 50 % reduziert, um den Kläger zu pflegen. Es sei daher der Einkommens-Ausfall von maximal Fr. 3'000.-- monatlich als Pflegeschaden anzurechnen. Auch die Pflege zu Hause geht, soweit sie unfallbedingt ist, zu Lasten des Haftpflichtigen, und muss auch dann entschädigt werden, wenn ein Familienangehöriger sie besorgt. Gibt ein Angehöriger seine Erwerbstätigkeit auf, um die geschädigte Person zu pflegen, so entspricht der zu ersetzende Schaden in der Regel dem entgangenen Erwerbseinkommen, es sei denn, fremde Hilfe wäre wesentlich günstiger zu haben, oder umgekehrt, die Pflege bringe grössere Beanspruchung als die bisherige Arbeit (Urteil des Bundesgerichts 4C.276/2001 vom 26.3.2002 E. 6 b/aa; Pra 2002 Nr. 212 S. 1128 f.; Keller, Haftpflicht im Privatrecht, Bd. II, 2. Aufl., Bern 1998, S. 56; Brehm, a.a.O., N 14a ff. zu Art. 46 OR). Letzteres ist hier der Fall (vgl. E. 8.2.4), weshalb die Beklagten nichts zu ihren Gunsten ableiten können. 8.2. Der Kläger stimmt mit der Vorinstanz überein, dass vom Pflege- und Betreuungsaufwand von 5 Stunden pro Tag oder 154,4 Stunden im Monat und einer Präsenzzeit von 5,5 Stunden pro Tag oder 167,3 Stunden im Monat auszugehen ist. Die Beklagten weisen zwar auf die hohe Selbständigkeit des Klägers hin, der keiner ständigen Betreuung bedürfe. Sie setzen sich jedoch mit den diesbezüglichen Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil nicht auseinander und bestreiten auch den Aufwand für die Pflege und Betreuung von 154,4 Stunden und für die Präsenz von 167,3 Stunden, je monatlich, von denen die Vorinstanz ausgegangen ist, nicht. 8.2.1. Streitig sind die Stundenansätze. Zu Recht ist die Vorinstanz bei der Berechnung des bisherigen Pflege- und Betreuungsaufwandes gestützt auf die Vorbringen des Klägers in der Eingabe vom 22. März 2004 von einem Stundenansatz von Fr. 27.-- ausgegangen. Bei diesen Angaben über den Stundenansatz, die er seiner Forderung zugrunde legte, ist der Kläger zu behaften, weshalb auf seine weiteren diesbezüglichen Vorbringen nicht einzugehen ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind zur Berechnung des Betreuungsschadens die zum Haushaltschaden entwickelten Grundsätze analog heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 4C.276/2001 vom 26.3.2002 E. 6 b/aa; Urteil der I. Kammer vom 13.10.2004 [11 03 117] E. 4.2.4; Daniel N. Kaufmann, Neun Thesen zu den Hilfeleistungskosten [Pflege- und Betreuungskosten] im Haftpflichtrecht, in: HAVE 2003 S. 128; Pra 2002 Nr. 212 S. 1129). Es ist daher für den bisherigen Pflege- und Betreuungsschaden von einem Stundenansatz von Fr. 27.-- auszugehen, den der Kläger auch seiner Berechnung des bisherigen Haushaltschadens zugrunde legt. 8.2.2. In Bezug auf die Abgeltung der notwendigen Präsenzzeit machte der Kläger vor der Vorinstanz die Hälfte des Ansatzes für die Betreuungszeit, nämlich Fr. 13.50 pro Stunde, geltend. In der Appellation bestreitet er, dass er darauf behaftet werden könne, zudem seien neuere Erkenntnisse mitzuberücksichtigen. Wie erwähnt, hat die Vorinstanz den Kläger zu Recht bei diesem Stundenansatz behaftet. Seine Hinweise auf die Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz, die zwischen Arbeitsbereitschaft oder Rufbereitschaft des Arbeitnehmers unterscheide, sind unbehelflich."}