{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-09-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-04-163_2006-09-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2980", "Checksum": "be9f4d033c8cf5fb3e1fac0db36fa4e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 04 163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 46 Abs. 1 OR, Art. 62 Abs. 1 SVG. 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Was den Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz angeht, ist darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger diesbezüglicher Mangel als im Appellationsverfahren geheilt zu betrachten wäre. 6.2. Die Beklagten bestreiten einen Renten-Direktschaden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger einer Pensionskasse mit Beitragsprimat angehöre. Das Rentenziel könne daher nie 65 % sein, sondern höchstens 50 %. Der Kläger hält dagegen am Rentenziel von 65 % fest. Er beanstandet aber das von der Vorinstanz im Zeitpunkt der Pensionierung angenommene Bruttoeinkommen. Zudem bestreitet er, dass die Pensionskasse dem Beitragsprimat angehört habe. Dies möge höchstens anfänglich der Fall gewesen sein. Der Kläger weist nicht nach, dass die Pensionskasse, bei der er versichert ist, nicht (mehr) dem Beitragsprimat angehört. Dass der Kläger allfällige Minderbeiträge in jüngeren Jahren mit höheren Beiträgen im Alter ausgeglichen hätte, ist nicht bewiesen. Auch ist nicht schlüssig vorgetragen, welchen Einfluss die späteren Zahlungen auf die Rente hätte. Der Kläger geht, wie die Vorinstanz, von Altersleistungen von 65 % des im Zeitpunkt der Pensionierung mutmasslich erzielten Einkommens aus, die Beklagten anerkennen solche in Höhe von maximal 50 %. Erfahrungsgemäss erreichen die hypothetischen Altersrenten wertmässig je nach der Höhe des beitragspflichtigen Einkommens einen Betrag, der zwischen 50 bis 80 % des massgeblichen Bruttolohnes liegt (Pra 2003 Nr. 69 S. 355 E. 3.3). Nachdem der Kläger dazu keine weiteren Angaben macht, ist vom anerkannten Satz von 50 % auszugehen. Nach seinen Angaben beläuft sich der Schlusslohn im Pensionierungsalter auf brutto Fr. 140'662.--. Weiter müsse noch die generelle Teuerung von 1 % berücksichtigt werden, was ab Alter 35 bis Schlussalter 65 gemäss Tabelle 1 in Schaetzle/Weber (S. 491) einen Aufzinsungsfaktor von 1.35 ausmache. Diese Tabelle (Schaetzle/Weber, Kapitalisieren, S. 491) enthält die Aufzinsungsfaktoren für die generelle Reallohnentwicklung, die im vorliegenden Fall im Übrigen bereits bis Alter 60 berücksichtigt wurde (E. 5.2.5), und kommt aus diesem Grund nicht zur Anwendung. Weiter ist zu beachten, dass bei Kapitalabfindungen im Kapitalisierungszinsfuss von 3,5 % die zu erwartende Teuerung bereits enthalten ist (Schaetzle/Weber, a.a.O., N 3.116 und N 4.12). Dies muss auch bei aufgeschobenem Rentenbeginn gelten, wie er hier (mit der Anwendung der Tafel 1b von Stauffer/Schaetzle) zum Tragen kommt. Schliesslich begründet der Kläger auch nicht näher, weshalb mit einer allgemeinen Teuerung von durchschnittlich 1 % pro Jahr zu rechnen wäre. Von der Berücksichtigung einer allgemeinen Teuerung bis zum Pensionierungsalter des Klägers ist daher abzusehen. Die Anordnung eines Wirtschafts-/Lohngutachtens zum Bruttolohn des Klägers im Jahre 2035 erübrigt sich. Im Übrigen wendet der Kläger denselben Aufzinsungs-Faktor von 1.35 aus Konsequenzgründen auch für die Sozialversicherungsrenten an, womit eine allfällige Berücksichtigung der Teuerung beim Einkommen wohl wieder weitgehend kompensiert würde. 6.3. Nach dem oben Gesagten (E. 5.2.4 und 5.2.5) beträgt das Brutto-Valideneinkommen im Zeitpunkt der Pensionierung im Jahre 2035 Fr. 125'190.90 (Fr. 81'760.-- x 1.392 x 1.10). Es ist daher von einem Betrag von Fr. 62'595.45 (Fr. 125'190.90 x 50 %) auszugehen. Diesen mutmasslichen Altersrenten stehen die Sozialversicherungsleistungen gegenüber, die unbestritten Fr. 64'696.-- jährlich ausmachen (vgl. die Angaben des Klägers, wonach das aktuelle Renteneinkommen gar Fr. 65'237.-- ausmacht). Daraus ergibt sich, dass der Kläger keinen Rentenschaden erleidet, weshalb die Beklagten unter diesem Titel keinen Ersatz zu leisten haben. 7. Haushaltschaden Die Beklagten machen hinsichtlich des Haushaltschadens geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei davon auszugehen, dass dieser definitiv abgerechnet worden sei. Der Kläger bestreitet dies. Mit Schreiben vom 20. Mai 1996 unterbreitete der klägerische Rechtsvertreter der Beklagten 2 eine Diskussionsgrundlage für Akontoleistungen, eventuell Abschluss diverser Schadenspositionen. Darin führte er unter Ziffer 5 aus, ferner könnte der Haushaltführungsschaden definitiv abgerechnet werden. Der Ausfall pro Jahr belaufe sich auf Fr. 5'200.--, kapitalisiert mit dem Faktor 22.93 ergebe sich ein Betrag von Fr. 119'236.--. Am 30. August 1996 hielt Rechtsanwalt A. fest, zur Diskussion stehe u.a. die Auszahlung des Haushaltführungsschadens von Fr. 120'000.-- gemäss Berechnung vom 20. Mai 1996 unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass ein Minderbetrag als Folge einer allenfalls rechtsgültig festgestellten reduzierten Haftungsquote mit den Ansprüchen aus Erwerbsausfallschaden verrechnet würde. Die Beklagte 2 führte im Schreiben vom 23. September 1996 aus, den Haushaltführungsschaden von Fr. 120'000.-- könnten sie dem Grundsatz nach anerkennen, sie würden hier eine Akontozahlung von Fr. 100'000.-- leisten. Am 24. September 1996 unterzeichnete der Kläger die ihm gleichzeitig zugestellte Entschädigungsvereinbarung und bestätigte die Überweisung einer Akontozahlung von Fr. 250'000.-- auf sein Bankkonto. Im Begleitschreiben vom 26. September 1996 hielt sein Rechtsvertreter Dr. A. fest, sein Klient nehme den Betrag von Fr. 250'000.-- als akonto Gesamtschaden entgegen. Weiter machte er verschiedene Bemerkungen zu einzelnen Positionen im Schreiben der Beklagten 2 vom 23. September 1996 (so u.a. zu den Pflegekosten und zum"}