{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-09-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-04-163_2006-09-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2980", "Checksum": "be9f4d033c8cf5fb3e1fac0db36fa4e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 04 163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 46 Abs. 1 OR, Art. 62 Abs. 1 SVG. Verkehrsunfall mit einem schweren Schädel-Hirntrauma, Entschädigung für die Nachteile gänzlicher Arbeitsunfähigkeit. | OR (Obligationenrecht)"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:13", "Checksum": "87237fb6036ca0c300a286aaad860ec9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163\nRegeste:\nArt. 46 Abs. 1 OR, Art. 62 Abs. 1 SVG. Verkehrsunfall mit einem schweren Schädel-Hirntrauma, Entschädigung für die Nachteile gänzlicher Arbeitsunfähigkeit. | OR (Obligationenrecht)\n\n Lohnentwicklung bis Alter 60 (1 % jährlich), Aufzinsungsfaktor 1.10 (abgeleitet aus Schaetzle/Weber, a.a.O., Rz 4.29 [Tabelle1] S. 492) Nettoeinkommen mit 60: (Fr. 99'356.10 x 1.10) Fr. 109'291.70 Durchschnittseinkommen (Fr. 99'356.10 + Fr. 109'291.70 : 2) Fr. 104'323.90 Dauer: temporäre Aktivitätsrente, Zinsfuss, 3,5 %, Tafel 12 x, zwischen Alter 35 bis 60 Faktor 16.07 abzüglich temporäre Aktivitätsrente, zwischen Alter 35 und 50 Faktor 11.48 bis Alter 50 aufgeschoben und temporär bis Alter 60 Faktor 4.59 Erwerbsausfall zwischen Alter 50 und 60: (Fr. 104'323.90 x 4.59) Fr. 478'846.70 Phase 3 zwischen Alter 60 und 65 konstantes Nettoeinkommen mit 60 Jahren Fr. 109'291.70 Dauer: temporäre Aktivitätsrente, Zinsfuss 3,5 %, Tafel 12x, zwischen Alter 35 und 65 Faktor 17.61 abzüglich temporäre Aktivitätsrente, zwischen Alter 35 und 60 Faktor 16.07 bis Alter 60 aufgeschoben und temporär bis Alter 65 Faktor 1.54 Erwerbsausfall zwischen Alter 60 und 65: (Fr. 109'291.70 x 1.54) Fr. 168'309.20 Gesamt-Erwerbsschaden Schaden zwischen Alter 35 bis 50 Fr. 980'005.10 Schaden zwischen Alter 50 bis 60 Fr. 478'846.70 Schaden zwischen Alter 60 bis 65 Fr. 168'309.20 Erwerbsschaden zwischen Alter 35 bis 65 Fr. 1'627'161.00 5.2.6. Diesem Betrag anzurechnen ist der kapitalisierte Betrag der AHV/IV-, SUVA- und BVG-Renten, die den gleichen Zeitraum betreffen (Pra 2003 Nr. 69 S. 353 E. 2.3.2.3). Der Kläger bezweifelt zwar in der Antwort zur Appellationsbegründung der Beklagten, ob die Pensionskassenleistungen anzurechnen seien. Da er aber in seiner Appellationsbegründung den entsprechenden Betrag von Fr. 1'139'297.-- beim Regresswert der Sozialversichersicherungsleistungen selbst berücksichtigt und damit anerkennt, ist er mit seinem Einwand nicht zu hören. Im Übrigen wurde in der Zwischenzeit rechtskräftig entschieden, dass eine Kürzung der Sozialversicherungsleistungen gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG entfällt. Die Beklagten wenden ein, die Sozialversicherungsrenten seien um denselben Prozentsatz zu erhöhen, wie die Einkommensentwicklung berücksichtigt werde. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Höhe der laufenden Invalidenrenten wird periodisch der Preisentwicklung angepasst (Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, § 52 N 19 und N 33; Art. 33ter AHVG und Art. 37 Abs. 1 IVG i.V. mit Art. 32 IVV, Art. 34 UVG und Art. 36 BGV). Dies erfolgt in erster Linie im Sinne eines Ausgleichs der Teuerung, die aber bereits mit dem Kapitalisierungszinsfuss aufgefangen wird (BGE 125 III 312; Brehm, Berner Komm., 3. Aufl., Bern 2006, N 60 Vorbem. zu Art. 45 und 46 OR). Es besteht somit kein Grund, von der vorinstanzlichen Berechnung der Sozialversicherungsleistungen abzuweichen, die einen Regresswert von Fr. 1'139'297.-- ergab. Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass die Pensionskasse auf die Geltendmachung der Überentschädigung verzichtet hat und die volle Rente ausrichtet. Die Berufung der Beklagten auf Art. 24 Abs. 1 BVV2, der im Übrigen eine Kürzung der Leistungen wegen Überversicherung vorsieht, geht daher fehl. 5.2.7. Die Beklagten wenden auch hier ein, die Vorinstanz habe dem Kläger zu Unrecht kein Invalideneinkommen angerechnet. Dem Geschädigten seien die zumutbaren Arbeitsanstrengungen anzurechnen. Damit sprechen die Beklagten wiederum die Schadenminderungspflicht des Klägers an. Wie es sich damit verhält, wurde bereits oben dargelegt (E. 5.1.7). Hinzu kommt, dass die Beklagten in der hier massgeblichen Appellationsbegründung keine Angaben zum mutmasslichen Einkommen machen (in der Appellationsantwort beziffern sie dieses auf monatlich Fr. 600.--, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als nicht verwertbares Resterwerbseinkommen zum Vornherein unbeachtlich wäre; Urteil des Bundesgerichts 4C.197/2001 vom 12.2.2002 E. 3c). Weiterungen zum Invalideneinkommen erübrigen sich daher. 5.2.8. Vom oben erwähnten Gesamterwerbsschaden des Klägers von Fr. 1'627'161.-- sind demnach Fr. 1'139'297.-- abzuziehen, so dass sich der zukünftige Erwerbsschaden auf Fr. 487'864.-- beläuft. Infolge des Quotenvorrechts ist unbestritten der gesamte Erwerbsausfall-Direktschaden zu vergüten. 6. Rentenschaden Der Rentenschaden oder Rentenverkürzungsschaden entspricht dem Verlust an Altersrenten, welcher durch eine Einkommensverminderung als Folge einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit verursacht wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Bestimmung des Renten-Direktschadens die von den Sozialversicherungen entrichteten Invaliden- und Altersrenten (AHV, UVG, BVG) mit den Altersleistungen zu vergleichen, die der Verletzte ohne den Unfall bezogen hätte. Der Altersrenten-Direktschaden entspricht der Differenz zwischen den hypothetischen Altersleistungen und den von den Sozialversicherungen tatsächlich erbrachten Leistungen. Mit anderen Worten sind von den mutmasslichen Altersrenten die während der gleichen Zeitspanne wie die Altersrenten entrichteten Leistungen der Sozialversicherungen abzuziehen (Pra 2003 Nr. 69 S. 347 E. 2.2 und S. 355 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 4C.197/2001 vom 12.2.2002 E. 4b). 6.1. Die Beklagten rügen im Zusammenhang mit der Berechnung des Rentenschadens zunächst, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Eingabe des Klägers vom 22. März 2004 zu den Akten genommen habe. Es sei betreffend Rentenschaden nur auf dessen Ausführungen in der Klage abzustellen. Die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie auf ihre diesbezüglichen Einwendungen nicht eingegangen sei. Mit Eingabe vom 22. März 2004 nahm der Kläger u.a. bei verschiedenen Schadenspositionen Neuberechnungen vor, was unter den Voraussetzungen von § 98 ZPO zulässig ist. Nach § 206 Abs. 2 ZPO können die Parteien ihre Vorbringen bis zu den"}