{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-09-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-04-163_2006-09-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2980", "Checksum": "be9f4d033c8cf5fb3e1fac0db36fa4e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 04 163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 46 Abs. 1 OR, Art. 62 Abs. 1 SVG. 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Der Kläger erachtet den von der Vorinstanz für die individuelle Lohnentwicklung angenommenen Faktor 1.15 bis Alter 50 als zu tief. Werde auf die AHV-Statistik abgestellt, zeige sich im 5. Dezil eine individuelle Lohnerhöhung ab Alter 35 bis Alter 50 von durchschnittlich 20 %. Gestützt auf diese Statistik werde mit einem Faktor 1.20 gerechnet. Diese Ausführungen haben die Beklagten lediglich mit einem generellen Hinweis auf bereits Gesagtes bestritten. Dies stellt eine ungenügende Bestreitung dar, weshalb die Vorbringen des Klägers als anerkannt gelten und darauf abzustellen ist. Es ist daher gestützt auf die Angaben des Klägers von einer individuellen Lohnerhöhung bis Alter 50 auszugehen (was auch mit der Statistik der AHV-Einkommen übereinstimmt, wonach ab Phase 50 bis zur mutmasslichen Pensionierung im Durchschnitt keine Lohnsteigerungen mehr stattfinden, AJP 1997 S. 1114). 5.2.3. Streitig ist vorliegend der Kapitalisierungszinsfuss. Der Kläger rechnet mit einem Zinssatz von 2 %, die Beklagten gehen mit der Vorinstanz von einem solchen von 3,5 % aus. Das Bundesgericht hat auch in seiner jüngsten Rechtsprechung am Kapitalisierungszinsfuss von 3,5 % festgehalten (BGE 125 III 312 ff.; Urteil des Bundesgerichts 4C.3/2004 vom 22.6.2004 E. 2). Was der Kläger dagegen einwendet, ist nicht stichhaltig. Insbesondere der Hinweis auf die nicht existente Wahlfreiheit zwischen Rente und Kapitalabfindung überzeugt nicht. Die Kapitalisierung des zukünftigen Schadens erfolgt somit unter Anwendung eines Zinsfusses von 3,5 %. 5.2.4. Um den Erwerbsausfall bis zum Eintritt ins Pensionsalter (65 Jahre) zu bestimmen, ist der jährliche Nettolohn am Rechnungstag unter Berücksichtigung der generellen und individuellen Lohnentwicklung zu kapitalisieren und vom so erhaltenen Betrag der kapitalisierte Wert der AHV-, IV- und BVG-Renten abzuziehen, die der Kläger in der gleichen Zeit beziehen wird (Pra 2003 Nr. 69 S. 352 f. E. 2.3.2.3). Es ist davon auszugehen, dass der Kläger im Jahre 2005 Fr. 81'760.-- brutto verdient hätte (E. 5.1.5). Von diesem Betrag sind die AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge sowie die BVG-Beiträge abzuziehen. Die Vorinstanz berechnete diese Abzüge mit insgesamt rund 12,7 % (brutto Fr. 78'000.--, netto gerundet Fr. 68'097.--. Die Parteien haben diese Berechnungsweise nicht substanziiert bestritten (der Kläger rechnet mit Abzügen von 12 %, die Beklagten mit solchen von 13 %). Demnach sind vom Bruttoeinkommen insgesamt 12,7 % Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen, woraus ein massgeblicher Nettolohn von Fr. 71'376.50 resultiert. 5.2.5. Die Berechnung des zukünftigen Erwerbsschadens ist nach dem Gesagten in drei Phasen vorzunehmen. In der ersten Phase zwischen Alter 35 und 50 ist eine generelle Reallohnentwicklung von 1 % jährlich anzunehmen, was bei einem Schlussalter 50 einen Aufzinsungsfaktor von 1.16 ergibt (Schaetzle/Weber, a.a.O., Rz 4.29 [Tabelle 1]). Zudem ist eine individuelle Lohnentwicklung bzw. ein Aufschlagsfaktor von unbestritten 1.20 zu berücksichtigen (E. 5.2.1 und 5.2.2). Dies ergibt für die Phase 1 einen Erhöhungsfaktor von 1.392 (1.16 x 1.20). Bei der zweiten Phase von Alter 50 bis 60 ist lediglich noch eine generelle Reallohnerhöhung von 1 % jährlich anzunehmen (E. 5.2.1) und in der dritten Phase von Alter 60 bis 65 ist von einem gleichbleibenden Einkommen auszugehen. Das Bundesgericht hat in BGE 132 III 321 E. 3.7.2.3 zwar ausgeführt, bei der Berechnung des Haushaltschadens der Klägerin bis zum mutmasslichen Pensionsalter von 64 Jahren sei neu eine Reallohnsteigerung von 1 % jährlich zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Klägers kann diese Rechtsprechung aber nicht auf die Berücksichtigung von jährlichen Reallohnerhöhungen bei der Berechnung des künftigen Erwerbsschadens übertragen werden. Das Bundesgericht hat vielmehr darauf hingewiesen, die bisher offen gelassene Frage, ob bei der Ermittlung des künftigen Schadens aus Erwerbsausfall allgemein und abstrakt eine Reallohnerhöhung von 1 % berücksichtigt werden dürfe, sei nicht zu beantworten. Zu beachten sei, dass bei entsprechenden Berechnungen des Erwerbsausfallschadens regelmässig konkrete Umstände des Einzelfalls, insbesondere die berufliche Situation des Geschädigten berücksichtigt werden könnten, aufgrund derer sich auf dessen künftige hypothetische Lohnentwicklung schliessen lasse (BGE 132 III 339 E. 3.7.2). Aus der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Reallohnerhöhungen bei der Berechnung des künftigen Haushaltschadens kann somit in Bezug auf die Ermittlung des Erwerbsschadens zwischen Alter 60 und 65 nichts abgeleitet werden. Der zukünftige Erwerbsausfall berechnet sich demnach wie folgt: Phase 1 zwischen Alter 35 bis 50 Nettoeinkommen mit 35 Jahren Fr. 71'376.50 generelle Lohnentwicklung bis Alter 50 (1 % jährlich) Faktor 1.16 individuelle Lohnentwicklung bis Alter 50 Faktor 1.20 generelle und individuelle Aufschlagsfaktoren Faktor 1.392 Nettoeinkommen mit 50: 1.392 x Fr. 71'376.50 Fr. 99'356.10 Durchschnittseinkommen (Fr. 71'376.50 + Fr. 99'356.10 : 2) Fr. 85'366.30 Dauer: temporäre Aktivitätsrente bis Alter 50, Zinsfuss 3,5 %, Tafel 12x, Faktor 11.48 Erwerbsausfall zwischen Alter 35 und 50: (Fr. 85'366.30 x 11.48) Fr. 980'005.10 Phase 2 zwischen Alter 50 bis 60 Nettoeinkommen mit 50 Jahren Fr. 99'356.10 generelle"}