{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-09-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-04-163_2006-09-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2980", "Checksum": "be9f4d033c8cf5fb3e1fac0db36fa4e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 04 163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 46 Abs. 1 OR, Art. 62 Abs. 1 SVG. 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Von dieser übereinstimmenden Darstellung der Parteien ist bei der vorliegenden Berechnung der Nettolöhne auszugehen. Der Kläger rechnet auch für die folgenden Jahre mit einem Abzug von 12 % für die Versicherungsbeiträge (wiederum ohne Berücksichtigung des Koordinationsabzugs; vgl. dazu Pra 2003 Nr. 69 S. 351 f. E. 2.3.2.2 und Volker Pribnow, Nettolohn, Lohnentwicklung und Haushaltschaden vor dem Bundesgericht, in: HAVE 2003 S. 50; Schaetzle/Weber, Kapitalisieren, Zürich 2001, N 3.443), was sich in einem tieferen Nettolohn niederschlägt. Im Rahmen der hier herrschenden Verhandlungsmaxime ist diese Berechnungsweise zu übernehmen, nicht jedoch diejenige der Beklagten, die ohne Begründung ab 2004 einen Abzug von 13 % auf dem Bruttolohn für die Versicherungsbeiträge vornehmen. Damit ergibt sich folgendes Valideneinkommen: Nettoeinkommen der Jahre 1996 - 2000 Fr. 289'270.60 Nettoeinkommen 2001, 88 % von Fr. 74'100.-- Fr. 65'208.00 Nettoeinkommen 2002, 88 % von Fr. 75'020.-- Fr. 66'017.60 Nettoeinkommen 2003, 88 % von Fr. 77'520.-- Fr. 68'217.60 Nettoeinkommen 2004, 88 % von Fr. 80'250.-- Fr. 70'620.00 Nettoeinkommen 2005, 88 % von Fr. 81'760.-- (vom 1.1.-31.3.2005) Fr. 17'987.20 Total Fr. 577'321.00 5.1.6. Aus Gründen der Subrogation sind die während der gleichen Zeitspanne erbrachten Leistungen der Sozialversicherungen anzurechnen. Nach übereinstimmender Darstellung der Parteien beliefen sich die IV-Taggelder und SUVA-/IV-Renten bis 31. März 2005 auf insgesamt Fr. 520'013.-- (Fr. 495'458.-- bis 31.10.2004 und 5 x Fr. 4'911.--. Hinzu kommen die BVG-Renten von insgesamt Fr. 36'922.85 (Fr. 34'520.85 bis 31.10.2004 + Fr. 5'764.80 : 12 x 5 = Fr. 2'402.--. 5.1.7. Die Beklagten machen geltend, die Vorinstanz habe dem Kläger zu Unrecht kein Invalideneinkommen angerechnet. Er habe eine Umschulung mit KV-Ausbildung abgeschlossen. Aus ärztlicher Sicht wäre ihm eine leichte Bürotätigkeit während ca. 4-5 Stunden täglich zuzumuten. Das Einkommen daraus dürfte sich auf Fr. 20'000.-- belaufen. Die Beklagten berufen sich damit ausdrücklich auf die Schadenminderungspflicht des Geschädigten, wofür sie die Beweislast tragen (Kummer, Berner Komm., N 171 zu Art. 8 ZGB). Beweisanträge zum behaupteten Invalideneinkommen haben sie jedoch keine gestellt. Als beweisbelastete Partei tragen sie die Folgen der Beweislosigkeit, weshalb dem Kläger somit kein Invalideneinkommen anzurechnen ist. Im Übrigen fällt auf, dass die Beklagten selber bei der Ermittlung des bisherigen Erwerbsausfalls kein Invalideneinkommen des Klägers einsetzen. Die Beklagten werfen der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem behaupteten Invalideneinkommen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, indem nicht auf ihre Argumente eingegangen worden sei. Selbst wenn ihr rechtliches Gehör verletzt worden wäre, könnte ein diesbezüglicher Mangel durch die Überprüfung ihrer Argumentation im Appellationsverfahren jedoch als geheilt betrachtet werden. 5.1.8. Die Beklagten wenden schliesslich ein, der Kläger habe sich die Kosten des Besuchs der Holztechnikerschule in Biel anrechnen zu lassen. Die Unterkunfts-, Verpflegungs- und Reisekosten sowie das Schulgeld und die Auslagen für die Bücher hätten sich auf insgesamt Fr. 23'500.-- belaufen. Der Kläger trägt dagegen insbesondere vor, seine Eltern hätten die Kosten der Weiterbildung übernommen. Der Vater des Klägers bestätigte als Zeuge, er hätte seinem Sohn das Schulgeld bezahlt, das er aber später hätte zurückzahlen müssen. Er hätte zudem versucht, Stipendien zu erhalten, worauf er grundsätzlich Anspruch gehabt hätte. Zudem hätte er seinen Sohn, soweit nötig, auch bei den Kosten für die auswärtige Unterkunft und Verpflegung unterstützt. Diese Unterstützung hätte der Kläger durch Mitarbeit im Landwirtschaftsbetrieb abgelten müssen. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass dem Kläger infolge der Weiterbildung keine Auslagen entstanden wären, die er selber definitiv zu tragen gehabt hätte. Unter diesen Umständen sind ihm die entsprechenden Kosten nicht anzurechnen. Im Übrigen ist wiederum darauf hinzuweisen, dass die Beklagten selbst in ihrer Abrechnung keine solchen Kosten berücksichtigen. 5.1.9. Es ergibt sich folgende Berechnung des bisherigen Erwerbsausfalls des Klägers: Erwerbsausfall vom 1. Januar 1996 bis 31. März 2005 Fr. 577'321.00 ./. Leistungen der Sozialversicherungen bis 31. März 2005 (inkl. BVG) Fr. 556'935.85 ./. Teilzahlung der Beklagten 2 Fr. 22'700.00 Überentschädigung - Fr. 2'314.85 Der Kläger ist demnach mit Fr. 2'314.85 überentschädigt. 5.2. Um den künftigen Erwerbsausfall abschätzen zu können, ist die wahrscheinliche Entwicklung des Validen- und Invalideneinkommens zu prognostizieren (Marc Schaetzle, Der Schaden und seine Berechnung, in: Münch/Geiser [Hrsg.] Schaden-Haftung-Versicherung, Rz 9.50; Urteil des Bundesgerichts 4C.170/2005 vom 9.11.2005 E. 2.2). Massgebend ist die reale (generelle und individuelle) Einkommensentwicklung. Dabei ist vom Einkommen auszugehen, das der Geschädigte ohne Verletzung gegenwärtig, d.h. am hier massgebenden Rechnungstag Ende März 2005, erzielt hätte. Sodann sind die zu erwartenden künftigen Reallohnsteigerungen mitzuberücksichtigen (BGE 116 II 297 oben; Schaetzle, a.a.O., Rz 9.51). Die Vorinstanz ist von einer generellen Reallohnerhöhung von jährlich 1 % bis Alter 50 ausgegangen, da die Erfahrung zeige, dass ab diesem Alter das Einkommen"}