{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-09-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-04-163_2006-09-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2980", "Checksum": "be9f4d033c8cf5fb3e1fac0db36fa4e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 04 163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 46 Abs. 1 OR, Art. 62 Abs. 1 SVG. 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Mai 1987 hervorgeht, lässt der Abbruch der BMS jedoch nicht den Schluss zu, er habe sein sportliches Engagement über die Berufsausbildung gestellt und er hätte auf eine Weiterbildung verzichtet, zumal die BMS auch nicht Voraussetzung für die Ausbildung zum Schreinertechniker war. Es trifft zwar zu, dass ihm die erste Arbeitsstelle nach der Lehre gekündigt wurde, weil er nach Auskunft des Arbeitgebers zu wenig selbständig gearbeitet habe. Dieser räumte aber ein, dass er ihn als Lehrabgänger wahrscheinlich überfordert habe, und bezweifelte nicht, dass er nach einer gewissen Reifezeit den Weg gefunden hätte. Auch wenn der Bruder des Klägers nichts von konkreten beruflichen Plänen wusste (der Fachlehrer B. äusserte sich diesbezüglich weniger deutlich), geht doch aus den Aussagen seines Lehrmeisters A.K. hervor, dass der Besuch der Technikerschule in Biel bereits während der Lehre ein Thema war. Aufgrund des Beweisergebnisses bestehen jedenfalls genügend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger eine Weiterbildung zum Schreinertechniker absolviert hätte. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass der Kläger seinen Berechnungen bis zum Jahre 2000 den Jahresverdienst eines gelernten Schreiners zugrunde legte, rechnete er doch ab dem Jahre 2001 mit einem höheren Einkommen als Schreinertechniker (wovon auch das Amtsgericht ausging). Ebenso wenig lässt sich daraus etwas ableiten, dass die SUVA im Einsprache-Entscheid vom 20. April 1999 die behauptete Aufstiegsmöglichkeit bei der Festlegung des Jahresverdienstes nicht berücksichtigte, da nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche kundgetan worden sein muss. Wie der Kläger zu Recht ausführt, muss er sich die Einschätzung der SUVA im vorliegenden Haftpflichtprozess nicht entgegenhalten lassen. 5.1.3. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Erwerbsausfall bis Ende 1995 definitiv abgerechnet worden sei. Die Beklagten bestreiten dies unter Hinweis auf die Entschädigungsvereinbarung vom 23. bzw. 26. September 1996, wonach der Kläger mit der Abrechnung bis mindestens Ende 1996 einverstanden gewesen sei. Die Beklagte 2 erklärte sich gemäss Schreiben vom 23. September 1996 an den klägerischen Rechtsvertreter bereit, unter dem Titel Erwerbsausfall für die Jahre 1995 und 1996 insgesamt Fr. 50'000.-- zu übernehmen. Am 24. September 1996 bestätigte der Kläger den Empfang der Akontozahlung von Fr. 250'000.--. Sein Rechtsvertreter hielt im Begleitschreiben vom 26. September 1996 fest, vorderhand werde die Akontozahlung von Fr. 50'000.-- für Erwerbsausfall 1995 und 1996 entgegengenommen, über den bis 31. Dezember 1996 aufgelaufenen Erwerbsausfallschaden müsse gegen Ende 1996 noch definitiv abgerechnet werden. Dass eine solche Abrechnung per Ende 1996 vorgenommen wurde, tragen die Beklagten nicht vor. Eine definitive Abrechnung des Erwerbsausfalls bis Ende 1996 ist nicht nachgewiesen, so dass es in diesem Punkt beim vorinstanzlichen Urteil bleibt. Die Akontozahlung für 1996 von unbestritten Fr. 22'700.-- wird bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen sein. 5.1.4. Die Beklagten machen geltend, bei der Berechnung des Erwerbsausfalls sei zu berücksichtigen, dass der Kläger während der fünf Semester dauernden Vollzeit-Ausbildung an der Technikerschule Biel nur während zwei Semestern als Praktikant einen Lohn von Fr. 40'000.-- erzielt hätte. Damit widersprechen sie einerseits ihrer eigenen Darstellung, wonach sich die Parteien einig seien, dass für 1996/1997 je von einem Bruttolohn des Klägers von Fr. 62'400.--, für 1998 von Fr. 63'700.--, für 1999 von Fr. 65'000.-- und für 2000 von Fr. 67'600.-- auszugehen sei. In der Appellationsantwort vom 18. Mai 2005 übernehmen sie anderseits die darauf basierenden Nettolöhne und legen sie ihrer eigenen Berechnung des bisherigen Erwerbsausfallschadens zugrunde. Die Beklagten sind bei diesem Vorgehen, das als Zugeständnis zu werten ist, zu behaften. Es ist demnach für 1996 bis 2000 von einem Nettoverdienst des Klägers von insgesamt Fr. 289'270.-- auszugehen. 5.1.5. Die Vorinstanz hat für das Jahr 2001 einen Einstiegslohn des Klägers als Schreinertechniker mit Fr. 5'700.-- brutto x 13 angenommen, der sich bis 2004 auf Fr. 6'000.-- brutto x 13 erhöht haben dürfte. Der Kläger selbst rechnet mit einem Bruttolohn von Fr. 6'000.-- x 13 und verweist im Übrigen lediglich darauf, dass der Einstiegslohn durch ein Arbeitsmarktsgutachten zu erheben sei. Dies stellt indessen keine genügende Auseinandersetzung mit der eingehenden Begründung im vorinstanzlichen Urteil dar, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Die Beklagten ihrerseits beanstanden den von der Vorinstanz angenommenen Einstiegslohn eines Schreinertechnikers für das Jahr 2001 als zu hoch, angemessen ist nach ihrer Auffassung ein Lohn von Fr. 5'200.-- brutto x 13, der sich bis 2004 auf Fr. 5'300.-- erhöht haben dürfte. Der Kläger geht von einem Lohnanstieg um jährlich mindestens 4 % aus. Das Gericht holte mit Zustimmung der Parteien beim Verband Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten (VSSM), Zürich, eine Auskunft zum Einstiegslohn eines 30-jährigen Schreinertechnikers im Jahre 2001 sowie der Lohnerhöhungen bis 2005 ein. Gemäss Auskunft des VSSM vom 14. Oktober 2005 ist für einen 30-jährigen Schreinertechniker in den Jahren 2001 bis 2005 mit einer individuellen Lohnerhöhung von 1 %"}