{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-09-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-04-163_2006-09-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2980", "Checksum": "be9f4d033c8cf5fb3e1fac0db36fa4e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 04 163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 46 Abs. 1 OR, Art. 62 Abs. 1 SVG. 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Ihre Vorbringen können nicht anders verstanden werden, als dass sie die Berücksichtigung des Abzugs wegen Selbstverschuldens, soweit zulässig, bei sämtlichen Schadenspositionen verlangen, auch wenn sie in ihren konkreten Berechnungen (wohl auch aus Versehen) teilweise davon abweichen. Davon ausgenommen sind jene Schadenspositionen, bei welchen wegen kongruenter Leistungen Dritter das Quotenvorrecht des Klägers zum Tragen kommt. 4.6. Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass trotz des Selbstverschuldens des Klägers das Quotenvorrecht und nicht die Quotenteilung zur Anwendung gelangt. Die Beklagten sind der Ansicht, das UVG übernehme die Regelung von Art. 21 ATSG über die Kürzung von Leistungen nicht vollumfänglich. Wenn nach dem Grundsatz der Nichtrückwirkung auch für das Selbstverschulden das alte Recht gelte, sei auch die Quotenteilung anwendbar. Im vorliegenden Fall erfolgte keine Kürzung der Geldleistungen. Das Verwaltungsgericht hatte mit Urteil vom 28. Juli 1998 die von der SUVA verfügte Kürzung der Versicherungsleistungen aufgehoben, da (im Gegensatz zum vorliegenden Haftpflichtverfahren) hinsichtlich des erforderlichen einwandfreien Funktionierens der Einklickvorrichtung des Sicherheitsgurts Beweislosigkeit bestand. Am 1. Februar 2005 wies es auch das Revisionsgesuch der SUVA ab, die gestützt auf die Ergebnisse des Gutachtens des wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom 28. März 2003 die Aufhebung jenes Urteils und die Kürzung der Leistungen an den Kläger um 10 % beantragt hatt. Da die Leistungen nicht gekürzt wurden, kommt das Prinzip der Quotenteilung zum Vornherein nicht zur Anwendung (vgl. dazu Kieser, ATSG-Kommentar, N 5 ff. zu Art. 73 ATSG). Es bleibt daher beim Quotenvorrecht des Klägers. 5. Erwerbsausfall Gemäss Art. 62 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 OR hat das Opfer von Körperverletzungen Anspruch auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. Als Schaden zu ersetzen sind die wirtschaftlichen Auswirkungen der schädigenden Handlung beim Geschädigten, die unfreiwillig erlittene Vermögensminderung oder der entgangene Gewinn. Schaden im Rechtssinn ist die Differenz zwischen dem gegenwärtigen, nach dem schädigenden Ereignis festgestellten Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte bzw. den Einkünften, die nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich erzielt worden sind und jenen, die der geschädigten Person ohne dieses Ereignis zugeflossen wären. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Invaliditätsschaden so weit wie möglich konkret zu berechnen (Urteil des Bundesgerichts 4C.170/2005 vom 9.11. 2005 E. 2.1 und 4C.3/2004 vom 22.6.2004 E. 1.2; Pra 2003 Nr. 69 S. 345 f. E. 2.2; BGE 127 III 404 f. E. 4a). 5.1. Zunächst ist der bereits eingetretene Schaden konkret zu berechnen. Massgebender dies ad quem ist der Tag des Urteils jener kantonalen Instanz, die noch neue Tatsachen berücksichtigen kann (Urteil des Bundesgerichts 4C.170/2005 vom 9.11.2005 E. 2.2 und 4C.3/2004 vom 22.6.2004 E. 1.2.2). Dies wäre hier das Datum des Urteils des Obergerichts. Da jedoch beide Parteien für die Berechnung des vergangenen und des zukünftigen Schadens auf den 31. März 2005 abstellen, ist dieser Rechnungstag massgebend. 5.1.1. Als Ausgangspunkt für die Berechnung des bisherigen Erwerbsschadens dienen die Einkommensverhältnisse am Unfalltag. Es ist das Bruttoeinkommen zu bestimmen, welches der Kläger durch seine Berufstätigkeit erzielt hätte, wenn er nicht Opfer des Unfalls geworden wäre. Davon sind die Arbeitnehmer-Beiträge an die Sozialversicherungen abzuziehen (BGE 129 III 144 E. 2.3.2 = Pra 2003 Nr. 69 S. 349 E. 2.3.2). Die Vorinstanz hat es aufgrund der konkreten Umstände als überwiegend wahrscheinlich erachtet, dass sich der Kläger zum Schreinertechniker weitergebildet hätte. Davon ging auch der Kläger bei seiner Berechnung des Erwerbsausfalls aus. Nach Auffassung der Beklagten kann dagegen nicht angenommen werden, dass der Kläger die Technikerschule absolviert hätte. 5.1.2. Der Kläger war im Zeitpunkt des Unfalls 20 Jahre alt und hatte die Lehre als Schreiner abgeschlossen. Sein Fachlehrer J.B. bestätigte als Zeuge, dass er aufgrund seiner Begabung ohne weiteres die Möglichkeit gehabt hätte, den Schreinermeister und/oder -Techniker zu erlangen. Jeder, der begabt sei, bilde sich normalerweise weiter. Der Kläger selbst gab an, dass er die Schreinertechnikerschule in Biel habe besuchen wollen. Sein Lehrmeister A.K. führte aus, der Kläger habe immer von der Holzfachschule in Biel geschwärmt und hätte auch das Potential dazu gehabt. Er habe die Berufsmittelschule (BMS) besucht, was er als Lehrmeister aber nie voll und ganz unterstützt habe, da er seinen Lehrling im Betrieb gebraucht habe. Dies sei der Hauptgrund gewesen, dass dieser die BMS nach einem Jahr abgebrochen habe (vgl. auch die Ausführungen des Zeugen J.B., wonach sich damals die Lehrmeister praktisch geweigert hätten, einen Lehrling einzustellen, der die BMS besuchen wollte). Auch gegenüber der SUVA äusserte sich der Lehrmeister K. am 11. April 1995 dahingehend, dass die Voraussetzungen für eine erfolgversprechende Berufslaufbahn beim Kläger sicher vorhanden gewesen"}