{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-09-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-04-163_2006-09-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2980", "Checksum": "be9f4d033c8cf5fb3e1fac0db36fa4e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 04 163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 27.09.2006 11 04 163"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 46 Abs. 1 OR, Art. 62 Abs. 1 SVG. 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Diejenigen Verletzungen (Trümmerfraktur der linken Kniescheibe, Fraktur des linken Oberschenkels und der Fussgelenke beidseits, Bruch des linken Oberarms, diverse Rippenbrüche sowie leichte Verletzungen im Kopf- oder HWS-Bereich), die nach seiner Auffassung alle auch mit Gurt hätten entstehen können, hätten aber möglicherweise im Erwerbsleben eine grössere Bedeutung erlangt, wenn der Kläger nicht in erster Linie durch seine schwere Kopfverletzung handicapiert wäre. Es sei deshalb aus seiner Sicht ohne weiteres denkbar, dass der Kläger auch ohne das Vorhandensein seiner schweren Kopfverletzung, aber bei Bestehen der anderen Verletzungen, die auch mit Gurt hätten entstehen können, ebenfalls im Erwerbsleben beeinträchtigt gewesen wäre. Als Nicht-Kliniker könne er keine genaueren Angaben über das Ausmass einer solchen Beeinträchtigung machen. Diese müssten von einem Orthopäden vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht holte zu diesen Fragen bei der Klinik und Poliklinik für Orthopädische Chirurgie, Inselspital Bern, ein orthopädisches Gutachten ein. Oberarzt Dr. E. hielt in seinem Gutachten vom 27. März 1998 fest, diejenigen Verletzungen, die auch mit getragenem Sicherheitsgurt hätten entstehen können, seien problemlos ausgeheilt. Ausser einer gewissen Krafteinschränkung im Bereich des rechten Oberschenkels hätte der Kläger keine Residuen davongetragen. Es sei anzunehmen, dass er ohne die Kopf-/Halsverletzungen als Schreiner zu 100 % arbeitsfähig gewesen wäre. Zur Ergänzungsfrage, ob der Kläger die andern Verletzungen (ausser den Kopfverletzungen) auch mit getragenem Sicherheitsgurt erlitten hätte, führte der Gutachter aus, diese Frage sei nur hypothetisch zu beantworten. Derartige Verletzungen würden je nach Unfallmechanismus sowohl bei getragenem wie bei nicht getragenem Sicherheitsgurt auftreten. Die Häufigkeit derartiger Extremitätenfrakturen sei bei getragenem Sicherheitsgurt aber signifikant herabgesetzt. Normalerweise seien Verletzungen bei getragenem Sicherheitsgurt weniger schwer. Aufgrund dieser Ausführungen im orthopädischen Gutachten kann demnach davon ausgegangen werden, dass die Verletzungen der Extremitäten, die auch beim Tragen des Sicherheitsgurts hätten entstehen können, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, die hier genügt (BGE 128 III 276), nicht zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Klägers geführt hätten. Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass sich die Antworten des orthopädischen Gutachters lediglich auf die Extremitätenverletzungen bezogen, was auch dem Gutachterauftrag entsprach. Es ging nach dem oben Gesagten darum, abzuklären, ob die Verletzungen der Extremitäten, die auch beim Tragen des Sicherheitsgurts hätten entstehen können, den Kläger im Erwerbsleben ebenfalls beeinträchtigt hätten. Dass die schweren Kopf-/Halsverletzungen nicht in diesem Ausmass entstanden wären, wenn der Sicherheitsgurt getragen worden wäre, hat bereits Prof. W. in seinem Gutachten vom 17. Oktober 1996 bejaht. Diese bildeten gerade nicht Gegenstand der orthopädischen Begutachtung, weshalb nicht näher auf die Einwendungen des Klägers in diesem Zusammenhang einzugehen ist. 4.4.2. Die Schutzwirkung richtig angelegter Sicherheitsgurten ist in einer Vielzahl von Einzelstudien nachgewiesen (AJP 1995 S. 1638; Jürg Baur, Kollision der Gefährdungshaftung gemäss SVG mit anderen Haftungen, Winterthur 1979, S. 41). Diese wissenschaftlich gesicherten Erfahrungen darf auch der Zivilrichter in die Beurteilung des Einzelfalles miteinbeziehen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz unter Hinweis auf BGE 109 V 154 davon ausgegangen ist, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem Nichttragen des Sicherheitsgurts und der Invalidität des Klägers gegeben sei, nachdem diese weitestgehend durch die Kopf-/Halsverletzung bedingt sei, die nach Ansicht der Gutachter bei getragenem Gurt nicht in dem schweren Ausmass entstanden wäre. 4.5. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Haftung wegen Nichttragens des Sicherheitsgurts um 10 % reduziert und festgehalten, für eine weitergehende Reduktion, wie sie die Beklagten beantragten, würden keine überzeugenden Gründe vorgetragen. Die Beklagten halten an ihrem Antrag auf Reduktion der Leistungen um 30 % wegen des grobfahrlässigen Verhaltens des Klägers fest. Sie verweisen zur Begründung auf die Verschärfung der gesetzlichen Bestimmungen zur Gurtentragpflicht seit dem Erlass der von der Vorinstanz angeführten Bundesgerichtsentscheide sowie auf die Gerichtspraxis u.a. in Deutschland. Zum Vornherein unbehelflich ist der Hinweis der Beklagten auf das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. März 1997, aus dem sich zudem weder der Sachverhalt noch die Rechtsgrundlage mit genügender Klarheit ergibt. Ebenfalls nichts ableiten können die Beklagten aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Bern vom 8. März 1991, worin eine Kürzung von 30 % nicht nur wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten, sondern wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, Nichtbeherrschens des Fahrzeuges und Geschwindigkeitsüberschreitung vorgenommen wurde. Ohne Bedeutung für den vorliegenden Fall ist weiter, dass seit 1994 das Tragen der Sicherheitsgurten auch auf den Rücksitzen vorgeschrieben ist. Die Beklagten tragen somit insgesamt keine Gründe für eine weitergehende"}